Krankenkasse muss Prämienausstand vor Betreibung mahnen: Mahnpflicht gemäss KVV verfassungskonform (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 V 147 · ATF 131 V 147 · DTF 131 V 147
- Datum
- 02.03.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 V 147
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die VISANA Krankenversicherung leitete gegen einen Versicherten ein Betreibungsverfahren wegen ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen ein, ohne zuvor eine separate Mahnung für alle in der Betreibung enthaltenen Forderungen versandt zu haben. Das kantonale Verwaltungsgericht gewährte die Rechtsöffnung nur teilweise und beschränkte sie auf jene Beträge, die vorgängig ordnungsgemäss gemahnt worden waren. Die Krankenkasse erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, dass die verordnungsmässige Mahnpflicht vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens weder zwingend noch verfassungskonform sei.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der VISANA ab und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine vorgängige Mahnung zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens ist. Gemäss alt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KVV (nunmehr Art. 90 Abs. 3 KVV) hat der Versicherer fällige Prämien und Kostenbeteiligungen erst nach erfolgter Mahnung der Zwangsvollstreckung zuzuführen. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Sinn der Bestimmung, da andernfalls die Entscheidung über die Durchsetzung von Forderungen dem Ermessen der Kasse überlassen wäre, was den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung widerspräche.
Die Mahnpflicht verstösst nicht gegen betreibungsrechtliche Grundsätze und ist durch die Delegationsnorm von Art. 96 KVG gedeckt. Zwar besteht ein Unterschied zur privatrechtlichen Regelung des Obligationenrechts, doch findet das OR auf die öffentlichrechtliche Zwangsversicherung keine analoge Anwendung. Angesichts des Versicherungsobligatoriums und der Möglichkeit der Kassen, sich selbst die Rechtsöffnung zu erteilen, stellt die Mahnung einen vernünftigen Schutzmechanismus dar, der auch bei geringfügigem Mehraufwand hinzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht erreichen, dass die Rechtsöffnung für nicht gemahnte Forderungen erteilt wird.
Regeste
Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 90 Abs. 3 KVV: Mahnverfahren. Alt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KVV (nunmehr Art. 90 Abs. 3 KVV) schreibt den Krankenversicherern vor, fällige Prämien und Kostenbeteiligungen zu mahnen und anschliessend bei ausgebliebener Bezahlung das Vollstreckungsverfahren nach SchKG einzuleiten. (Erw. 5) Die verordnungsmässige Notwendigkeit, fällige Prämien und Kostenbeteiligungen vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu mahnen, ist verfassungs- und gesetzeskonform. (Erw. 6)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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