Zahnverletzung beim Auto-Scooter-Unfall: Aufprall am Lenkrad ist ungewöhnlicher äusserer Faktor, Unfall bejaht (Art. 4 ATSG, Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 V 72 · ATF 134 V 72 · DTF 134 V 72
- Datum
- 18.01.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 V 72
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein neunjähriger Junge, der bei der Helsana Versicherungen AG obligatorisch kranken- und unfallversichert war, besuchte am 2. Juli 2005 einen Jahrmarkt in X. und fuhr dort mit einem Auto-Scooter. Bei einem Zusammenstoss schlug er mit dem Kopf gegen das Lenkrad und zog sich dabei eine Schädigung mehrerer Zähne zu. Der Zahnarzt repositionierte und fixierte die betroffenen Zähne mittels einer Traumaschiene und stellte die definitive Versorgung wegen möglicher Langzeitfolgen zurück. Die Helsana Versicherungen AG lehnte die Vergütung der Behandlungskosten von Fr. 564.20 ab, da das Ereignis keinen Unfall im Rechtssinn darstelle. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. H., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, die Helsana zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen für die Zahnbehandlung zu verpflichten.
Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und anerkannte den Vorfall als versicherten Unfall im Sinne der obligatorischen Krankenversicherung.
Die Richter stellten fest, dass vier der fünf Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs – Körperverletzung, äussere Einwirkung, Plötzlichkeit und fehlende Absicht – unbestritten erfüllt waren. Streitig war einzig die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors. Während die Vorinstanz und die Versicherung davon ausgingen, dass Zusammenstösse bei Auto-Scootern zum üblichen Programm gehören und daher kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliege, gelangte das Bundesgericht zu einer anderen Beurteilung. Es hielt fest, dass das Anschlagen des Kopfes am Lenkrad ein sinnfälliges Zusatzereignis darstellt, das nicht regelmässig bei solchen Fahrten vorkommt und somit die erforderliche Ungewöhnlichkeit begründet. Im Gegensatz zu Verletzungen wie einem Zervikalsyndrom lässt sich eine Zahnverletzung dieser Art zweifelsfrei einem äusseren Faktor zuordnen.
Aufgrund dieser besseren Erkenntnis der Ratio legis änderte das Gericht seine bisherige Rechtsprechung (Urteil K 90/03) und bejahte das Vorliegen eines Unfalls gemäss Art. 4 ATSG und Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG. Da der Beschwerdeführer somit einen versicherten Unfall erlitten hatte, wurde sein Anspruch auf Vergütung der zahnärztlichen Behandlungskosten als begründet erklärt.
Regeste
Art. 4 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG; Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor. Wer sich beim Aufschlagen des Kopfes gegen das Lenkrad eines Auto-Scooters eine Zahnverletzung zuzieht, erleidet einen Unfall im Rechtssinn (Änderung der Rechtsprechung gemäss Urteil K 90/03 vom 4. November 2005, publ. in: RKUV 2006 Nr. KV 351 S. 3; E. 2-5). Regeste Art. 4 LPGA; art. 1a al. 2 let. b LAMal; notion d'accident, facteur extérieur extraordinaire. Celui qui se blesse une dent à la suite d'un heurt contre le volant d'une auto-tamponneuse est victime d'un accident au sens juridique du terme (changement de la jurisprudence consacrée à l'arrêt K 90/03 du 4 novembre 2005, publié in RAMA 2006 n° KV 351 p. 3; consid. 2-5). Regesto Art. 4 LPGA; art. 1a cpv. 2 lett. b LAMal; nozione di infortunio, fattore esterno straordinario. Colui che, battendo la testa contro il volante di un autoscontro, subisce una lesione dentaria, è vittima di un infortunio nel senso giuridico del termine (cambiamento della giurisprudenza sviluppata dalla sentenza K 90/03 del 4 novembre 2005, pubblicata in: RAMI 2006 n. KV 351 pag. 3; consid. 2-5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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