Auflösung Anschlussvertrag Sammelstiftung: Abzug Unterdeckung und Korrektur Doppelbuchungen zulässig (Art. 19 FZG, Art. 8 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 V 113 · ATF 135 V 113 · DTF 135 V 113
- Datum
- 16.03.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 135 V 113
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 15 BVG Art. 18 FZG Art. 19 FZG Art. 63 OR Art. 67 OR Art. 120 OR
Zusammenfassung
Eine Arbeitgeberin kündigt ihre Anschlussverträge mit einer Sammelstiftung und einer Supra-Sammelstiftung zur beruflichen Vorsorge und wechselt zu einer neuen Vorsorgeeinrichtung. Die bisherigen Stiftungen berechnen bei der Auflösung einen Unterdeckungsanteil sowie eine Korrektur früherer Doppelbuchungen und ziehen diese Beträge vom Überweisungsbetrag an die neue Einrichtung ab. Die Arbeitgeberin verlangt die Auszahlung der vollen Freizügigkeitsleistung ohne Abzüge und macht geltend, es fehle an einer rechtlichen Grundlage für den Fehlbetragsabzug und die nachträgliche Korrektur sei verjährt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Arbeitgeberin ab und bestätigt die Zulässigkeit der Abzüge. Der anteilmässige Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrags ergibt sich bei einer Teilliquidation unmittelbar aus Art. 19 Satz 2 FZG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung. Selbst wenn keine formelle behördlich genehmigte Teilliquidation vorliegt, gebietet das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, dass ausscheidende Vorsorgewerke sowohl an freien Mitteln als auch an Fehlbeträgen partizipieren, um eine einseitige Belastung der verbleibenden Versicherten zu verhindern.
Hinsichtlich der Bemessung der Unterdeckung ist bei Sammelstiftungen mit gemeinsamer Anlage der Deckungsgrad für alle angeschlossenen Vorsorgewerke identisch zu berechnen. Da die Aktiven der gesamten Stiftung zustehen, müssen auch die passivseitig geführten freien Mittel der einzelnen Werke in die Berechnung einfliessen. Ein im Geschäftsbericht ausgewiesener und durch die Kontrollstelle sowie den Experten für berufliche Vorsorge bestätigter Deckungsgrad gilt dabei als hinreichend ausgewiesen; weitere Abklärungen sind nicht erforderlich, solange keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Bestätigungen bestehen. Zudem wurde festgestellt, dass das reglementarische Altersguthaben durch den Abzug nicht geschmälert wurde, da die Unterdeckung vollständig aus dem freien Vorsorgevermögen finanziert werden konnte.
Bezüglich der Korrekturbuchungen für versehentliche Doppelbuchungen aus dem Jahr 1999 steht der Sammelstiftung ein Rückforderungsanspruch zu. Dieser ergibt sich aus den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Art. 63 OR, da die irrtümliche Gutschrift eine Vermögensverminderung darstellte. Ein möglicher Verjährungseinwand führt nicht zum Erfolg, da die Sammelstiftung unabhängig davon berechtigt ist, die Rückerstattungsforderung mit der Forderung der Arbeitgeberin auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 120 Abs. 3 OR zu verrechnen oder die Zahlung gemäss Art. 67 Abs. 2 OR zu verweigern. Ob eine Novation durch Saldoanerkennung eingetreten ist, kann offenbleiben, da bei nachgewiesenem Irrtum auch im Kontokorrentverhältnis eine Rückgängigmachung möglich ist.
Regeste
Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 19, Art. 23 FZG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; Art. 117 Abs. 2 OR; Auflösung des Anschlussvertrages für die berufliche Vorsorge zwischen Arbeitgeberin und Sammelstiftung. Bei einer Teilliquidation ergibt sich die Befugnis zum anteilmässigen Abzug von Fehlbeträgen unmittelbar aus dem Gesetz (E. 2.1.2), ausserhalb einer Teilliquidation aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (E. 2.1.6). Bei Sammelstiftungen mit gemeinsamer Anlage sind die freien Mittel der einzelnen Vorsorgewerke in die Berechnung des Deckungsgrades einzubeziehen (E. 2.2.2). Ein im Geschäftsbericht ausgewiesener und von der Kontrollstelle und dem Experten für berufliche Vorsorge bestätigter Deckungsgrad ist in der Regel hinreichend ausgewiesen (E. 2.3). Rechtsgrundlagen für eine Korrekturbuchung im Rahmen eines Anschlussvertrags (E. 3.5). Offengelassen, ob es sich beim Anschluss einer Arbeitgeberin an eine Sammelstiftung um ein Kontokorrentverhältnis handelt (E. 3.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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