Teilliquidation unterdeckter Pensionskasse: Abzug Fehlbetrag auf volle Austrittsleistung, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 53d Abs. 3 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 V 303 · ATF 138 V 303 · DTF 138 V 303
- Datum
- 16.05.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 V 303
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 15 BVG Art. 53d BVG Art. 69 BVG Art. 27g BVV Art. 44 BVV Art. 2 FZG Art. 3 FZG Art. 13 FZG Art. 18 FZG Art. 19 FZG
Zusammenfassung
Eine 1969 geborene Versicherte wechselte 2009 die Arbeitsstelle und brachte ihre Freizügigkeitsleistung von rund CHF 100'529 in eine neue Pensionskasse ein. Nach Kündigung des Anschlussvertrags durch den Arbeitgeber wurde diese Kasse teilliquidiert und überwies wegen Unterdeckung eine reduzierte Leistung an die nachfolgende Sammelstiftung. Die Versicherte forderte gerichtlich die Differenz von CHF 5'771.10 zurück, da sie bei Eintritt keinen Teilbetrag hätte einzahlen können. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Pensionskasse zur Nachzahlung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Pensionskasse gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurück. Der anteilsmässige Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge nach Art. 53d Abs. 3 BVG bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf das bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung angehäufte Deckungskapital. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Art. 15 bis 17 FZG sowie Art. 19 Satz 2 FZG; hätte der Gesetzgeber eingebrachte Freizügigkeitsleistungen ausschliessen wollen, wäre dies in Art. 17 FZG geregelt worden. Zudem sind freie Mittel und Unterdeckung ungleiche Grössen: Während freie Mittel kollektiv erwirtschaftet werden, ist das Deckungskapital individuell gutgeschrieben. Es ist daher nicht zwingend, die Verteilkriterien für freie Mittel auf die Unterdeckung anzuwenden, da dies zu einer sachfremden Querfinanzierung führen würde. Die Pensionskasse hat den Fehlbetrag von 9,15 % korrekt proportional auf das gesamte Vorsorgekapital aller austretenden aktiven Versicherten umgelegt und dabei das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG gewahrt. Offen bleibt jedoch, ob beim Eintritt der Versicherten ein Exzedent nach Art. 13 FZG vorlag und ob die Pensionskasse ihrer Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 FZG bezüglich der Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes nachgekommen ist. Diese Punkte müssen vom kantonalen Gericht neu geprüft werden.
Regeste
Art. 53d Abs. 3 BVG; Art. 19 Satz 2 FZG; Art. 44 BVV 2; Höhe der Austrittsleistung; Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge; Begriff der freien Mittel und der Unterdeckung. Der (nach Art. 53d Abs. 3 BVG im Rahmen einer Gesamt- oder Teilliquidation zulässige) anteilsmässige Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige (Deckungs-)Kapital, das bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde (E. 3.2). Freie Mittel und Unterdeckung sind ungleiche Grössen, weshalb es nicht zwingend ist, die Verteilkriterien in Bezug auf die freien Mittel auch auf die Unterdeckung anzuwenden (E. 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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