Berufsverbot: Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse und widersprüchlichem Antrag (Art. 48 Abs. 1 VwVG)
- Datum
- 14.08.2026
- Geschäftsnummer
- B-4460/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesverwaltungsgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich eines vierjährigen Berufsverbots, das die FINMA gegen sie verfügt hat. Gleichzeitig begehrt sie in der Hauptsache die vollständige Aufhebung dieses Verbots. Sie argumentiert, dass sie faktisch bereits jetzt einem Berufsverbot unterliege, da potenzielle Arbeitgeber aufgrund des laufenden Verfahrens keine Anstellung anbieten würden, und die aufschiebende Wirkung daher nur zu einer Verlängerung der Sanktion führe. Die Vorinstanz hält fest, dass das Berufsverbot gemäss Dispositiv erst mit Rechtskraft beginne und ein vorzeitiger Vollzug im Verwaltungsrecht nicht vorgesehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht weist das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Der Instruktionsrichter stellt fest, dass die gleichzeitige Beantragung der Aufhebung des Berufsverbots und dessen sofortigen Vollzugs einen unlösbaren Widerspruch darstellt, der an Art. 63 Abs. 1 OR erinnert und als venire contra factum proprium zu werten ist. Durch den Antrag auf sofortigen Vollzug würde sich das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Verbots sukzessive verringern; wäre das Verfahren länger als das Verbot selbst, fiele das Interesse gänzlich dahin. Da die Beschwerdeführerin durch ihren eigenen Verfahrensantrag die zeitliche Reichweite des erforderlichen Rechtsschutzinteresses nach Art. 48 Abs. 1 VwVG von vornherein begrenzt, fehlt es bereits jetzt am schutzwürdigen Interesse. Zudem läuft die Kombination der Anträge darauf hinaus, das Hauptsachebegehren bedingt zu stellen, was gemäss Art. 52 VwVG unzulässig ist, da kein vorbehaltloser Beschwerdewille erkennbar ist. Ein Verfahrensantrag, dessen Gutheissung dazu führen würde, dass auf die Hauptsachebeschwerde prima facie nicht eingetreten werden könnte, vermag keinen vorsorglichen Rechtsschutz nach Art. 55 Abs. 1 VwVG zu rechtfertigen. Auch der Vergleich mit Art. 236 StPO zeigt, dass ein vorzeitiger Vollzug im Verwaltungsrecht nicht über die Regeln der aufschiebenden Wirkung erreicht werden kann. Die Kosten der Zwischenverfügung werden der Hauptsache zugeschlagen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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