Justizze.

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Justizze. Art. 62 OR

Bundesgericht

Registervater fordert Unterhalt vom leiblichen Vater zurück: Ersparnisbereicherung trotz fehlender Anfechtungsklage bejaht (Art. 62 Abs. 1 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 III 646 · ATF 129 III 646 · DTF 129 III 646
Datum
16.10.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 III 646
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 62 OR Art. 63 OR Art. 7 ZGB Art. 260 ZGB Art. 261 ZGB

Zusammenfassung

Y. lebte von Mitte 1980 bis Frühling 1982 im Konkubinat mit X. in Weinfelden. Am 6. Juli 1981 brachte X. den Sohn W. zur Welt, welchen Y. am 10. Juli 1981 als sein Kind anerkannte und für den er ab September 1981 indexierte Alimente zahlte. Nach der Trennung brach der Kontakt zwischen Y. und W. weitgehend ab, wobei Y. weiterhin Unterhalt leistete. Nach Eintritt der Mündigkeit erhob W. Klage auf Aberkennung der Vaterschaft von Y. und Feststellung der Vaterschaft von Z., gestützt auf DNA-Gutachten. Z. übernahm daraufhin rückwirkend ab März 2000 die Unterhaltszahlungen. Y. klagte gegen Z. auf Rückerstattung geleisteter Alimente in Höhe von Fr. 78'787.50 aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bezirksgericht Arbon verurteilte Z. zur Zahlung von Fr. 73'620.-, was das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte. Z. erhob Berufung und staatsrechtliche Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht weist die Berufung des Beklagten Z. ab und bestätigt die Verurteilung zur Zahlung von Fr. 73'620.- an den Kläger Y. Das Gericht hält fest, dass die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts gemäss Art. 7 ZGB auch auf familienrechtliche Verhältnisse anwendbar sind, da das ZGB keine abschliessenden Regeln über die Rückforderung von Kindesalimenten enthält.

Der Leistungsgrund für die Zahlungen des Klägers ist mit der gerichtlichen Aufhebung des Kindesverhältnisses nachträglich weggefallen, was einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 OR begründet. Der Kläger handelte bei der Anerkennung des Kindes und dem Abschluss des Unterhaltsvertrags irrtümlich bezüglich seiner Vaterschaft, wobei jeder Irrtum, ob entschuldbar oder nicht, zur Rückforderung berechtigt. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht keine Pflicht zur Anfechtung der Vaterschaft; Art. 260a Abs. 2 ZGB gewährt lediglich ein Klagerecht. Eine indirekte Obliegenheit zur Anfechtung wäre nur bei geradezu treuwidrigem Verhalten denkbar, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen, da der Kläger das Kind gern hatte und die Kontaktabbrüche auf behördliche Schwierigkeiten zurückzuführen waren.

Die Bereicherung des Beklagten liegt in der Nichtverminderung seines Vermögens (Ersparnisbereicherung). Da die Unterhaltspflicht des registrierten Vaters rückwirkend entfällt und gleichzeitig diejenige des leiblichen Vaters rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt entsteht, hat der Beklagte Ausgaben erspart, die er andernfalls hätte tätigen müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind selbst Ansprüche geltend gemacht hat oder ob der Beklagte faktisch eine Vater-Sohn-Beziehung pflegen konnte, da der Bereicherungsanspruch verschuldensunabhängig ist. Steuerliche Vorteile des Klägers oder IV-Kinderrenten mindern die Erstattungspflicht nicht, da es sich um separate öffentlich-rechtliche Verhältnisse handelt. Auch der bestehende Unterhaltsvertrag steht dem Anspruch nicht entgegen, da ihm mit dem Wegfall des Kindesverhältnisses die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wurde.

Regeste

Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt. Wird das rechtliche Kindesverhältnis zum Registervater durch Anfechtungsklage beseitigt, entfällt dessen Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, während gleicherweise das rechtliche Kindesverhältnis zum anerkennenden leiblichen Vater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entsteht. Als Folge hat der Registervater gegen den leiblichen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Ersparnisbereicherung).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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