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Justizze. Art. 11 BVG

Bundesgericht

Kantonale Zwangszuweisung gemeindlicher Lehrpersonen an kantonale Pensionskasse verstösst gegen Wahlfreiheit des Arbeitgebers (Art. 11 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 I 28 · ATF 135 I 28 · DTF 135 I 28
Datum
12.12.2008
Geschäftsnummer
BGE 135 I 28
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 12 AHVG Art. 49 BV Art. 11 BVG Art. 48 BVG Art. 50 BVG Art. 51 BVG Art. 61 BVG Art. 62 BVG Art. 67 WAG

Zusammenfassung

Die Einwohnergemeinde Zug und eine Lehrperson fechten § 1 Abs. 1 lit. b des zugerischen Pensionskassengesetzes an, welches das Lehrpersonal der gemeindlichen Schulen obligatorisch der kantonalen Vorsorgeeinrichtung zuweist. Sie rügen einen Verstoss gegen die Wahlfreiheit des Arbeitgebers gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie gegen den Vorrang des Bundesrechts.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und erklärt die angefochtene Bestimmung für bundesrechtswidrig. Die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdelegitimiert, da die Einwohnergemeinde Zug als Arbeitgeberin der Lehrpersonen durch die Beitragspflicht faktisch betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Norm besteht. Die Beschwerde ist zulässig, da die Aufsichtsbehörde nach Art. 61 BVG in Fragen des Anschlusses an Vorsorgeeinrichtungen keine Kompetenz zur abstrakten Normenkontrolle besitzt und somit keine Vorinstanz darstellt. Die Anfechtungsfrist begann erst mit der Publikation der Aufnahme des Gesetzes in die kantonale Gesetzessammlung am 30. November 2007, nicht bereits mit dem Abstimmungsresultat, weshalb die Eingabe vom 20. Dezember 2007 rechtzeitig erfolgte.

In der Sache verletzt die kantonale Regelung Art. 11 Abs. 1 und 2 BVG sowie Art. 49 Abs. 1 BV. Das Bundesrecht räumt dem Arbeitgeber, hier der Einwohnergemeinde Zug als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 AHVG, die Befugnis ein, zur Durchführung der beruflichen Vorsorge eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer registrierten Einrichtung anzuschliessen. Diese Wahlfreiheit gilt einheitlich für private und öffentliche Arbeitgeber. Der Kanton darf Gemeinden nicht vorschreiben, ihr Personal einer bestimmten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die Souveränität und Organisationsautonomie der Kantone rechtfertigen keinen Eingriff in diese bundesrechtliche Kompetenzordnung. Die Aufhebung erfolgt ex nunc et pro futuro; übergangsweise bleibt die bisherige Regelung bis zum Erlass einer konformen neuen Ordnung bestehen, um Versicherungslücken zu vermeiden.

Dem unterliegenden Kanton Zug werden keine Gerichtskosten auferlegt, da der Streit nicht seine Vermögensinteressen betrifft.

Regeste

Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 sowie Art. 51 Abs. 5 BVG; Art. 34 quater Abs. 3 aBV und Art. 113 BV, Art. 49 Abs. 1 BV; § 1 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 30. August 2006 über die Zuger Pensionskasse; Versicherung des gemeindlichen Lehrpersonals bei der Vorsorgeeinrichtung des Kantons. Die Gemeinden sind befugt, zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich zu diesem Zweck einer registrierten Vorsorgeeinrichtung, beispielsweise jener des betreffenden Kantons, anzuschliessen. Eine kantonalrechtliche Regelung, welche den Anschluss einer Gemeinde mit dem gesamten oder allenfalls einem Teil ihres Personals - i.c. Lehrerinnen und Lehrer an den kommunalen Schulen - an eine bestimmte Vorsorgeeinrichtung vorschreibt, ist bundesrechtswidrig (E. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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