Gesetzesartikel
Art. 51 BVG – Paritätische Verwaltung
2 Entscheide, in denen Art. 51 BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Sammelstiftung bestimmt Arbeitnehmervertreter durch Gewerkschaften: Parität verletzt, weil weniger als die Hälfte der Arbeitnehmer organisiert ist (Art. 51 BVG)
- Haftung eines BVG-Stiftungsrats wegen Passivität: Sorgfaltspflichtverletzung und Solidarhaftung bestätigt (Art. 52 Abs. 1 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.