Wechsel Vorsorgeeinrichtung: Rentenbezüger wechseln mit aktiven Versicherten, Verzinsung Deckungskapital nach OR (Art. 51 BVG, Art. 104 Abs. 1 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 V 377 · ATF 127 V 377 · DTF 127 V 377
- Datum
- 03.10.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 V 377
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Spitex Basel kündigte ihren Anschlussvertrag bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt per Ende 1999 und schloss sich einer neuen Vorsorgeeinrichtung an. Streitig war, ob die bereits rentenbeziehenden Personen bei der alten Sammelstiftung verbleiben oder zur neuen Kasse wechseln müssen. Zudem bestand Uneinigkeit über die Höhe der Verzinsung des zu überweisenden Deckungskapitals für aktive Versicherte sowie über die Übertragung weiterer Guthaben wie Reserven und Überschussanteile. Das Sozialversicherungsgericht Zürich verpflichtete die Sammelstiftung zur Weiterzahlung der Renten und zur Überweisung des Deckungskapitals zuzüglich 5 % Zins seit Anfang 2000, wies jedoch Ansprüche auf höhere Austrittsleistungen ab.
Das Bundesgericht weist die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurück, bestätigt aber die Verzinsung des Deckungskapitals mit 5 %. Die Rentner müssen zur neuen Vorsorgeeinrichtung wechseln, da die Kündigung des Anschlussvertrages gemäss Art. 51 BVG und den Reglementsbestimmungen automatisch die Auflösung des zugrundeliegenden Kollektivversicherungsvertrages bewirkt. Da Anschlussvertrag und Kollektivversicherung rechtlich eine Einheit bilden, sind auch passive Versicherte vom Wechsel erfasst; eine separate Zustimmung der Rentner ist nicht erforderlich, solange das paritätische Organ dem Wechsel zugestimmt hat. Der Grundsatz der integralen Weitergabe des gesamten Vorsorgekollektivs gebietet dies, um versicherungstechnische Nachteile durch Aufteilung freier Mittel oder Fehlbeträge zu vermeiden.
Hinsichtlich der Verzinsung des Deckungskapitals findet Art. 104 Abs. 1 OR Anwendung, da das Freizügigkeitsgesetz die Folgen eines kollektiven Austritts nicht regelt und keine spezifische reglementarische Zinsregelung besteht. Die Vorsorgeeinrichtung gerät mit Ablauf des Verfalltags in Verzug, weshalb die Verzinsungspflicht unabhängig von Mahnungen oder Einigungsversuchen der Parteien eintritt. Der allgemeine Zinssatz von 5 % ist somit korrekt festgesetzt worden.
Die Sache wird zurückgewiesen, damit das kantonale Gericht den genauen Betrag des am 31. Dezember 1999 aufgelaufenen Deckungskapitals ermittelt, wobei die Sammelstiftung zur Mitwirkung verpflichtet ist. Von diesem Betrag sind bereits geleistete Zahlungen anzurechnen. Die Entscheidung klärt die Rechtslage beim Wechsel privater Sammelstiftungen, wo anders als bei öffentlich-rechtlichen Kassen die vertragliche Bindung an den Kollektivversicherungsvertrag massgeblich ist.
Regeste
Art. 11 und 51 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung. - Wechsel der eine Rente beziehenden Personen zur neuen Vorsorgeeinrichtung bejaht, da durch die Kündigung des Anschlussvertrages auch der von der alten Vorsorgeeinrichtung abgeschlossene Kollektivversicherungsvertrag dahingefallen ist. - Die Zustimmung des paritätischen Organs erstreckt sich auch auf die Renten beziehenden Personen. Art. 7 FZV; Art. 104 Abs. 1 OR. Die Verzinsung des infolge der Kündigung des Anschlussvertrages zu überweisenden Deckungskapitals richtet sich nach Art. 104 Abs. 1 OR. Regeste Art. 11 et 51 LPP; art. 2 al. 1, art. 19 et 23 al. 4 let. c LFLP: Changement d'institution de prévoyance. - Passage dans une nouvelle institution de prévoyance d'affiliés au bénéfice d'une rente admis dès lors que la résiliation du contrat d'affiliation a également rendu caduc le contrat d'assurance collective conclu par l'ancienne institution de prévoyance. - L'approbation de l'organe paritaire s'étend également aux bénéficiaires de rentes. Art. 7 OLP; art 104 al. 1 CO. La question des intérêts dus sur le capital de couverture qui doit être transféré ensuite de la résiliation du contrat d'affiliation se règle selon l'art. 104 al. 1 CO. Regesto Art. 11 e 51 LPP; art. 2 cpv. 1, art. 19 e 23 cpv. 4 lett. c LFLP: Cambio di istituto previdenziale. - Ammissione del passaggio a un nuovo istituto previdenziale di beneficiari di una rendita dal momento che la disdetta della convenzione d'affiliazione ha fatto venir meno anche il contratto d'assicurazione collettiva concluso dall'istituto previdenziale precedente. - L'accordo dato dall'organo paritetico si estende anche ai beneficiari di rendite. Art. 7 OLP; art. 104 cpv. 1 CO. La questione degli interessi dovuti sul capitale di copertura da trasferire in seguito alla disdetta della convenzione d'affiliazione va risolta secondo quanto disposto dall'art. 104 cpv. 1 CO.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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