Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 52 BVG

Bundesgericht

Haftung eines BVG-Stiftungsrats wegen Passivität: Sorgfaltspflichtverletzung und Solidarhaftung bestätigt (Art. 52 Abs. 1 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 51 · ATF 141 V 51 · DTF 141 V 51
Datum
18.12.2014
Geschäftsnummer
BGE 141 V 51
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 51 BVG Art. 52 BVG Art. 56a BVG Art. 49a BVV

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer war Stiftungsrat einer BVG-Sammelstiftung, die insolvent wurde und deren gesetzliche Leistungen vom Sicherheitsfonds BVG gesichert wurden. Der Sicherheitsfonds klagte gegen mehrere ehemalige Organe und Dritte auf Schadenersatz für die ausgezahlten Vorschüsse. Der Beschwerdeführer focht das erstinstanzliche Urteil an, das ihn zur Zahlung von CHF 6'401'254.- verurteilte, und machte geltend, er habe sich auf Fachexperten verlassen dürfen und keine Möglichkeit gehabt, den Schaden zu erkennen oder zu begrenzen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Haftung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat. Die Richter stellten fest, dass die Sorgfaltspflicht eines Stiftungsrats objektiv bestimmt wird und nicht von seinen individuellen Fachkenntnissen abhängt. Da die Haftung mit der effektiven Begründung der Organstellung beginnt, hätte sich der Beschwerdeführer vor der Mandatsübernahme ein umfassendes Bild der Stiftung verschaffen müssen. Er verletzte diese Pflicht, indem er die konkrete Anlagestrategie, das Risikoprofil und die Struktur der delegierten Vermögensverwaltung nicht prüfte, obwohl Interessenkonflikte und komplexe Verflechtungen mit anderen Gesellschaften erkennbar waren.

Besonders gravierend wertete das Gericht die passive Haltung des Beschwerdeführers bezüglich der Überwachung der Vermögensverwaltung. Auch wenn die Umsetzung der Anlagestrategie an ein anderes Mitglied delegiert war, blieb die Verantwortung des gesamten Stiftungsrats ungeteilt. Der Beschwerdeführer hatte nie kontrolliert, ob die Vermögensverwalterin tatsächlich eine Strategie vorgab oder ob die Mittel korrekt verwendet wurden. Diese elementare Sorgfaltspflichtverletzung begründete das Verschulden.

In Bezug auf den Kausalzusammenhang befand das Gericht, dass bei Unterlassungen der hypothetische Kausalverlauf massgeblich ist. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei sorgfältiger Prüfung die offensichtlichen Lücken in der Organisation und den fehlenden Reglementen erkannt und sofort eingegriffen hätte, was weitere Mittelabflüsse verhindert hätte. Die Berufung auf ein "komplexes Lügengebäude" anderer Akteure entlastete ihn nicht, da seine eigene Pflichtverletzung grundlegend war.

Schliesslich bestätigte das Gericht die solidarische Haftung im Rahmen von Art. 56a BVG. Die Frage, ob die differenzierte Solidarität aus dem Aktienrecht (Art. 759 OR) auch hier gilt, liess das Gericht offen, da die Vorinstanz keinen Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 oder Art. 44 OR anerkannt hatte und diesbezüglich kein Ermessensfehler vorlag. Die Schadenssumme von CHF 6'401'254.- wurde als rechnerisch unbestritten bestätigt.

Regeste

Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats. Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1). Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1). Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3). Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide