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Justizze. Art. 73 BVG

Bundesgericht

Berufliche Vorsorge: Auskunftsgesuch zur administrativen Pensionierung gehört ins Gerichtsverfahren nach Art. 73 BVG, nicht zur Aufsichtsbehörde

BGE / ATF / DTF
BGE 128 II 386 · ATF 128 II 386 · DTF 128 II 386
Datum
09.09.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 II 386
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 61 BVG Art. 62 BVG Art. 73 BVG Art. 74 BVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für berufliche Vorsorge detaillierte Auskünfte über die Praxis der Pensionskasse bei administrativen Pensionierungen sowie aufsichtsrechtliche Massnahmen zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Er vermutete, dass andere Versicherte günstigere Konditionen erhalten hätten, und strebte höhere Rentenleistungen an. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde nicht ein, da das Anliegen im Rahmen einer Leistungsklage nach Art. 73 BVG geltend gemacht werden müsse. Der Versicherte focht diesen Nichteintretensentscheid erfolglos bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission und anschliessend beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigte, dass die kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer begehrte von der Pensionskasse Auskünfte über frühere administrative Pensionierungen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, um damit höhere Rentenleistungen zu erwirken. Das Gericht stellte fest, dass es sich dabei um Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis handelt, deren vorfrageweise Abklärung ausschliesslich in das gerichtliche Verfahren nach Art. 73 BVG gehört. Auch wenn der Versicherte sich auf Ermessensleistungen berief, bildeten diese im Zusammenhang mit seiner Pensionierung und dem bestehenden statutarischen Rentenanspruch ein untrennbares Ganzes, das der richterlichen Beurteilung unterliegt. Eine Aufsplitterung des Rechtswegs wäre im Interesse der Rechtssicherheit zu vermeiden.

Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach Art. 61 und 74 BVG beschränkt sich auf die Überwachung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Sie verfügt lediglich über eine Auffangkompetenz, die erst dann greift, wenn die nach Art. 73 BVG zuständigen Gerichte ihre Zuständigkeit ablehnen. Da der Beschwerdeführer seinen Anspruch primär auf dem Klageweg hätte verfolgen müssen, war das Vorgehen der Aufsichtsbehörde bundesrechtskonform.

Regeste

Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG. Jede Art von Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigtem und Vorsorgeeinrichtung über die abschliessende Festsetzung der Altersrente (Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis) ist im Verfahren nach Art. 73 BVG abzuwickeln. Begehren, die im Hinblick auf die Geltendmachung von Rentenansprüchen auf eine (vorfrageweise) Abklärung der Verhältnisse bei der Vorsorgeeinrichtung abzielen, sind daher nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen, sondern ebenfalls grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 73 BVG geltend zu machen (E. 2). Regeste Prévoyance professionnelle; délimitation entre la compétence des autorités de surveillance au sens des art. 61/74 LPP et la compétence des autorités judiciaires selon l'art. 73 LPP. Toute contestation opposant un ayant-droit à une institution de prévoyance au sujet de la fixation définitive d'une rente de vieillesse (prestations découlant du rapport de prévoyance) doit suivre la procédure prévue à l'art. 73 LPP. Les requêtes qui, en vue d'établir des prétentions portant sur des rentes, nécessitent un examen (préjudiciel) de la pratique suivie en la matière par l'institution de prévoyance, ne doivent pas être soumises aux autorités de surveillance, mais s'inscrivent en principe dans le cadre de la procédure prévue à l'art. 73 LPP (consid. 2). Regesto Previdenza professionale; delimitazione delle competenze tra le autorità di vigilanza ai sensi degli art. 61/74 LPP e le autorità giudiziarie ai sensi dell'art. 73 LPP. Qualunque controversia tra avente diritto e istituto di previdenza concernente la determinazione definitiva di una rendita di vecchiaia (prestazioni derivanti dal rapporto di previdenza) dev'essere trattata nell'ambito della procedura prevista dall'art. 73 LPP. Le domande che mirano ad un chiarimento (preliminare) dei rapporti con l'istituto di previdenza in vista di una richiesta di rendita non devono essere sottoposte alle autorità di vigilanza, ma devono di principio ugualmente essere fatte valere nell'ambito della procedura di cui all'art. 73 LPP (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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