Ehemann beanstandet Schuldneranweisung für Unterhalt: Nichteintreten wegen Verspätung, kein Fristenstillstand für vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 III 667 · ATF 134 III 667 · DTF 134 III 667
- Datum
- 21.10.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 III 667
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurde der Ehemann verpflichtet, seiner Ehefrau monatlich Fr. 600.- Unterhalt zu zahlen. Auf Begehren der Ehefrau ordnete das Gericht gestützt auf Art. 177 ZGB an, dass der Arbeitgeber des Ehemannes die Zahlungen direkt an sie überweisen muss. Der Ehemann erhob Rekurs gegen diese Verfügung, welcher vom Kantonsgericht abgewiesen wurde. Daraufhin reichte er beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein, wobei er sich auf den gesetzlichen Fristenstillstand während der Sommerferien berief.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet eingereicht wurde. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB wird als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis qualifiziert, welche zugleich eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt. Da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, findet der gesetzliche Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG keine Anwendung; solche Verfahren gelten als dringliche Streitsachen. Die vollständige Ausfertigung des kantonalen Entscheids wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 4. Juli 2008 zugestellt, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 4. August 2008 ablief. Die erst am 4. September 2008 zur Post gegebene Beschwerdeschrift war somit verfristet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden konnte.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der sommerliche Fristenstillstand im Bundesgerichtsverfahren strikt auf nicht-dringliche Angelegenheiten beschränkt ist und bei eheschutzrechtlichen Zwangsvollstreckungsmassnahmen wie der Schuldneranweisung ausgeschlossen bleibt.
Regeste
Art. 177 ZGB; Art. 98 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG; Anweisungen an die Schuldner; Fristenlauf. Die Schuldneranweisung gemäss den Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist eine vorsorgliche Massnahme, so dass der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht nicht gilt (E. 1). Regeste Art. 177 CC; art. 98 en relation avec l'art. 46 al. 2 LTF; avis aux débiteurs; délai. L'avis aux débiteurs selon les dispositions visant à assurer la protection de l'union conjugale est une mesure provisionnelle, de sorte que la suspension des délais prévue par la loi pour déposer un recours auprès du Tribunal fédéral n'est pas applicable (consid. 1). Regesto Art. 177 CC; art. 98 in relazione con l'art. 46 cpv. 2 LTF; diffida ai debitori; termine. La diffida ai debitori giusta le norme sulla protezione dell'unione coniugale è una misura provvisionale, di modo che la sospensione dei termini prevista dalla legge per depositare un ricorso al Tribunale federale non è applicabile (consid. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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