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Justizze. Art. 50 BGG

Bundesgericht

Beschwerde in Strafsachen verspätet eingereicht: Keine Fristwiederherstellung trotz Anwaltsfehler, Nichteintreten (Art. 50 Abs. 1 BGG)

Datum
21.08.2026
Geschäftsnummer
6B_445/2026
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 45 BGG Art. 46 BGG Art. 50 BGG Art. 87 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts Aargau erst zwei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim Bundesgericht ein. Er begründete dies damit, dass sein ehemaliger amtlicher Verteidiger entgegen der Vereinbarung keine Beschwerde erhoben habe und er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sowie schwerem Asthma unverschuldet ausserstande gewesen sei, dies zu überprüfen. Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederherstellung der verpassten Frist und machte geltend, ihm dürfe das Verschulden seines Rechtsvertreters nicht zugerechnet werden, da dies seine verfassungsrechtlichen Garantien verletze.

Das Bundesgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Urteils endete am 27. April 2026; die Beschwerde ging jedoch erst am 25. Juni 2026 ein. Das Gericht hielt fest, dass für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG klare Schuldlosigkeit erforderlich sei und jedes noch so geringfügige Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters die Wiederherstellung ausschliesse. Da der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Strafverfahren selbst über die Wahl eines Rechtsvertreters entscheide und keine notwendige Verteidigung bestehe, müsse er sich allfällige Fehlleistungen seines Anwalts zurechnen lassen. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Ausnahmen betreffend notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO seien auf das kantonale Verfahren beschränkt und im Bundesgerichtsverfahren nicht anwendbar. Auch die strikte Anwendung der Fristregeln verletze nicht das Recht auf Zugang zum Gericht oder auf ein faires Verfahren. Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG wurden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.

Entscheidend war dabei, dass der Beschwerdeführer zwar persönlich keinen Vorwurf treffe, er sich aber die Pflichtverletzung seines gewählten Rechtsvertreters im Bundesgerichtsverfahren uneingeschränkt anrechnen lassen müsse. Im Gegensatz zum kantonalen Strafprozess, wo bei notwendiger Verteidigung unter bestimmten Umständen eine Zurechnung ausgeschlossen sein kann, besteht im Verfahren vor dem Bundesgericht keine staatliche Fürsorgepflicht zur Sicherstellung der Effizienz der Rechtsvertretung. Die Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers und seine Erwerbstätigkeit änderten nichts an dieser strengen Haftungszurechnung für den gewählten Vertreter.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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