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Justizze. Art. 36 BV

Bundesgericht

Kopftuchverbot für Schülerinnen: Schwerer Eingriff in Religionsfreiheit erfordert formellgesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 I 280 · ATF 139 I 280 · DTF 139 I 280
Datum
11.07.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 I 280
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 15 BV Art. 36 BV

Zusammenfassung

Die Volksschulgemeinde Bürglen im Kanton Thurgau verbot zwei mazedonischstämmigen Schülerinnen das Tragen eines islamischen Kopftuchs gestützt auf eine allgemeine Kleiderordnung in der Schulordnung. Die Schülerinnen beantragten eine Dispensation aus religiösen Gründen, was von der Schulbehörde und dem kantonalen Departement abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob das Verbot auf, da es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehle. Die Gemeinde focht diesen Entscheid beim Bundesgericht mit einer Autonomiebeschwerde an und machte geltend, sie habe die Glaubens- und Gewissensfreiheit verfassungskonform eingeschränkt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gemeinde ab. Es qualifizierte das generelle Verbot des Kopftuchtragens im Unterricht als schweren Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schülerinnen gemäss Art. 15 BV. Solche schweren Eingriffe erfordern nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz. Die allgemeinen Zweckartikel des thurgauischen Volksschulgesetzes (§§ 2 und 4 VSG/TG) boten keine hinreichende Bestimmtheit, um ein solches Verbot vorhersehbar abzuleiten. Auch die Kompetenz der Schulbehörde oder Schulleitung, eine Schulordnung zu erlassen, reichte nicht aus, da diese delegierten Befugnisse keine Einschränkung schwerer Grundrechte decken können. Zudem verwies das Gericht darauf, dass das staatliche Neutralitätsgebot (Art. 15 Abs. 4 BV) die Schulen und Lehrpersonen bindet, nicht aber die Schülerinnen und Schüler, solange diese Rechte Dritter nicht verletzen. Da die verfassungsmässigen Voraussetzungen für die Einschränkung nicht erfüllt waren, konnte offen bleiben, ob der Eingriff auch materiell verhältnismässig war.

Regeste

Kopftuchverbot für Schülerinnen; gesetzliche Grundlage. Das Verbot des Tragens eines Kopftuches an der Schule ist ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf; die allgemeine Volksschulgesetzgebung des Kantons Thurgau stellt keine solche Grundlage dar (E. 5). Regeste Interdiction du port du foulard pour les écolières; base légale. L'interdiction du port du foulard à l'école est une atteinte grave à la liberté de conscience et de croyance qui exige une base légale formelle; la législation générale sur l'école publique du canton de Thurgovie ne constitue pas une telle base (consid. 5). Regesto Divieto di portare il velo per le allieve; base legale. Il divieto di portare il velo a scuola è un'ingerenza grave nella libertà di credo e di coscienza, che necessita di una base legale formale; la legislazione generale concernente la scuola pubblica del cantone Turgovia non costituisce una tale base (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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