Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 82 ATSG

Bundesgericht

Fristenstillstand in UVG-Beschwerdeverfahren: Kantonales Recht gilt während ATSG-Übergangsfrist weiter (Art. 82 Abs. 2 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 V 96 · ATF 133 V 96 · DTF 133 V 96
Datum
16.10.2006
Geschäftsnummer
BGE 133 V 96
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 38 ATSG Art. 60 ATSG Art. 82 ATSG Art. 9 BV Art. 49 BV Art. 7 VRG/FR Art. 30 VRG/FR

Zusammenfassung

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt beschwert sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg betreffend die Berechnung einer Rechtsmittelfrist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach dem Unfallversicherungsgesetz. Streitig ist, ob während der fünfjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die kantonale Regelung zum Fristenstillstand oder bereits die neue bundesrechtliche Bestimmung anzuwenden ist. Das kantonale Verwaltungsgericht hatte unmittelbar nach Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 die bundesrechtliche Fristenstillstandsregelung angewendet, obwohl das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg weiterhin eine abweichende Regelung vorsah.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und stellt fest, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg zu Unrecht Art. 38 Abs. 4 ATSG statt der kantonalen Fristenstillstandsbestimmung angewendet hat.

Vor Inkrafttreten des ATSG fehlte für die obligatorische Unfallversicherung eine bundesrechtliche Verweisungsnorm, die die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Fristenstillstand auf das kantonale Beschwerdeverfahren erstreckt hätte. Die Kantone konnten daher abweichende Regelungen treffen. Gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG sind die Kantone verpflichtet, ihre Rechtspflegebestimmungen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des ATSG anzupassen; bis dahin bleiben die bisherigen kantonalen Vorschriften anwendbar. Dies umfasst sowohl positive als auch negative kantonale Regelungen. Da der Kanton Freiburg seine Vorschrift über den Fristenstillstand (Art. 30 VRG/FR) noch nicht angepasst hatte, blieb diese während der gesamten Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 massgebend. Die sofortige Anwendung von Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG durch die Vorinstanz verletzte somit die bundesrechtliche Übergangsvorschrift.

Weder Art. 7 Abs. 2 VRG/FR noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes vermögen an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Art. 7 Abs. 2 VRG/FR hat gegenüber dem ATSG nur deklaratorische Bedeutung als unechter Vorbehalt und begründet keine dynamische Verweisung auf Bundesrecht. Der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV steht der fortgesetzten Anwendung des kantonalen Rechts nicht entgegen, da der Versicherte keinen Rechtsverlust erleidet, wenn er sich an die übergangsweise weitergeltende kantonale Regelung hält. Zudem war die kantonale Praxis schon vor Inkrafttreten des ATSG bekannt und wurde durch die Einführung des ATSG nicht verkürzt.

Regeste

Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 30 und 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG/FR): Fristenstillstand im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung, der Militär- sowie der Arbeitslosenversicherung (E. 4.3.2) bleiben die bei Inkrafttreten des ATSG gültig gewesenen, positiven oder negativen kantonalen Regelungen zur Rechtspflege (hier: Art. 30 VRG/FR; E. 4.4.2) während der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an das ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren anwendbar. Weder der unechte Vorbehalt von Bundesrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VRG/FR (E. 4.4.5) noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 4.4.6) vermögen an diesem Ergebnis etwas zu ändern.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide