Versicherter erhält Verzugszinsen auf Nachzahlungen ab 1. Januar 2003 bei seit mindestens 24 Monaten bestehendem Anspruch (Art. 26 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 V 358 · ATF 131 V 358 · DTF 131 V 358
- Datum
- 17.08.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 V 358
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Helsana Versicherungen AG weigerte sich, dem Versicherten B. auf nachträglich zugesprochene Taggelder für den Zeitraum von März 1992 bis Januar 1999 sowie auf Rentenbeträge ab Februar 1999 Verzugszinsen zu gewähren. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde des Versicherten gut und wies die Versicherung an, über die Verzugszinsen neu zu verfügen. Die Helsana erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihres Einspracheentscheids.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Helsana Versicherungen AG ab und bestätigte damit die Anordnung des Kantonsgerichts zur Neubeurteilung der Verzugszinsforderung.
Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 waren nach der damals geltenden Rechtsprechung keine Verzugszinsen geschuldet, da das Beharren der Versicherung auf ihrem Standpunkt während der Gerichtsverfahren nicht als trölerisch oder widerrechtlich qualifiziert werden konnte und die Abklärungen nach dem letztinstanzlichen Urteil vom 18. Mai 2001 nicht unangemessen lange dauerten. Ab dem 1. Januar 2003 hingegen ist gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG eine Verzugszinspflicht gegeben, sofern der Leistungsanspruch bereits seit mindestens 24 Monaten besteht. Dies betrifft im vorliegenden Fall sämtliche Taggelder sowie die Rentenbeträge bis Ende 2000; für spätere Rentenbeträge beginnt die Verzinsung erst, wenn seit Anspruchsbeginn 24 Monate verstrichen sind. Eine unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor, da für die Zeit vor dem 1. Januar 2003 keine Zinsen geschuldet sind. Die Übergangsbestimmung von Art. 82 Abs. 1 ATSG steht dieser Anwendung nicht entgegen, da es sich um noch nicht festgesetzte Leistungen handelt.
Regeste
Art. 26 Abs. 2 ATSG: Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen. Auf Leistungen, auf die der Anspruch vor mindestens 24 Monaten entstanden ist, werden für die Zeit frühestens ab 1. Januar 2003 Verzugszinsen geschuldet. (Erw. 2.2)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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