Invalidenrente nach grobfahrlässigem Nichtberufsunfall: Leistungskürzung bleibt trotz ATSG bestehen (Art. 118 Abs. 4 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 V 353 · ATF 131 V 353 · DTF 131 V 353
- Datum
- 22.07.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 V 353
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. März 1997 eine Invalidenrente der Unfallversicherung, die aufgrund eines vor dem 9. Oktober 1998 eingetretenen Nichtberufsunfalls um 10 Prozent gekürzt wurde. Die Kürzung erfolgte gemäss der bis Ende 1998 geltenden Fassung von Artikel 37 Absatz 2 UVG wegen Grobfahrlässigkeit. Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 beantragte der Versicherte die Überprüfung und Aufhebung der Kürzung gestützt auf die neuen Bestimmungen über Selbstverschulden. Die Vorinstanz verneinte einen Einfluss der Gesetzesänderungen auf die bereits verfügte Kürzung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Leistungskürzung auch nach Inkrafttreten des ATSG bestehen bleibt. Das Gericht stützt sich dabei auf Artikel 118 Absatz 4 UVG als spezielle Übergangsbestimmung, welche gegenüber der allgemeinen Regelung in Artikel 82 Absatz 1 Satz 2 ATSG Vorrang hat. Zwar sieht Artikel 82 Absatz 1 Satz 2 ATSG eine Überprüfung von Renten vor, die wegen Selbstverschuldens gekürzt wurden, doch zeigt die Gesetzgebungsgeschichte, dass die spezifische Kürzungsordnung für Nichtberufsunfälle im UVG durch das ATSG nicht geändert werden sollte.
Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber bei der Revision von Artikel 37 Absatz 2 UVG im Jahr 1998 bewusst nur eine Teilrückwirkung vorsah und eine unbeschränkte Rückwirkung wegen erheblicher finanzieller Konsequenzen ausdrücklich ablehnte. Hätte der Gesetzgeber beim Erlass des ATSG im Jahr 2000 eine vollständige Aufhebung bestehender Kürzungen gewollt, hätte er Artikel 118 Absatz 4 UVG aufgehoben oder angepasst. Da dies nicht geschah, bleibt die am 9. September 1993 verfügte Kürzung von 10 Prozent auf der Invalidenrente des Beschwerdeführers auch unter der Herrschaft des ATSG wirksam. Die materiellen Bestimmungen des ATSG finden auf diese laufende Leistung keine Anwendung.
Regeste
Art. 37 Abs. 2, Art. 118 Abs. 4 UVG; Art. 21 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 ATSG: Leistungskürzung; Übergangsrecht. Unter Art. 37 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung erfolgte Kürzungen von Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere Invalidenrenten, bleiben auch nach In-Kraft-Treten des ATSG bestehen. Art. 118 Abs. 4 UVG geht Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor. (Erw. 2)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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