Invalidenrente wegen Beteiligung an bewaffnetem Raufhandel vollständig verweigert: schweres Verschulden bei Schusswaffeneinsatz (Art. 21 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 V 315 · ATF 134 V 315 · DTF 134 V 315
- Datum
- 02.07.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 V 315
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1970 geborener Versicherter erlitt bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen, bei der Schusswaffen eingesetzt wurden, schwere Kopfverletzungen, die zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit führten. Er wurde strafrechtlich wegen Beteiligung an einem Raufhandel und Widerhandlung gegen das Waffenverbot verurteilt. Die IV-Stelle lehnte das Gesuch um eine Invalidenrente mit der Begründung ab, sein Verhalten rechtfertige die dauernde Verweigerung der Geldleistungen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rentenverweigerung, prüfte jedoch den Anspruch auf eine Kinderrente neu. Der Versicherte beschwerte sich ans Bundesgericht und begehrte die Aufhebung des Entscheids sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente unter gleichzeitiger Kürzung um höchstens 60 Prozent.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die vollständige Verweigerung der Invalidenrente. Es stellte fest, dass der Tatbestand der Herbeiführung der Invalidität bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG und Art. 7 Abs. 1 IVG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hatte sich aktiv an einer bewaffneten Auseinandersetzung beteiligt, wobei Schusswaffen zum Einsatz kamen, was ein erhebliches objektives Gefährdungspotential darstellt.
Das Gericht betonte, dass die Leistungskürzung oder -verweigerung im Sozialversicherungsrecht eine verwaltungsrechtliche Sanktion zum Schutz der Versicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme ist und keinen pönalen Charakter hat. Massgebend ist allein das abstrakte oder konkrete Gefährdungspotential für die versicherte Person selbst sowie die Rücksichtslosigkeit des Verhaltens, soweit dadurch die Gefahr einer ernstlichen Verletzung geschaffen oder erhöht wird. Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien grundsätzlich eine Kürzung von mindestens 50 % vorgesehen; bei Einsatz von Schusswaffen und aktiver Beteiligung ist dies ohne Weiteres zu bejahen.
Erschwerend wirkte, dass der Beschwerdeführer einen entscheidenden Anteil an der gewaltsamen Konfrontation hatte, obwohl andere Möglichkeiten zur Beilegung des Streits bestanden hätten. Er musste damit rechnen, dass Schusswaffen eingesetzt werden, da er selbst bewaffnet war und die Auseinandersetzung suchte. Strafgerichtliche Freisprüche nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sind für die Sozialversicherungsgerichte nicht bindend. Angesichts des aggressiven Verhaltens gegenüber einer gewaltbereiten Gruppierung und der daraus resultierenden hohen Verletzungsgefahr lag ein schwerer Fall vor, der die vollständige Leistungsverweigerung rechtfertigte.
Regeste
Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV; Art. 133 StGB; Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen. Begriff des Verschuldens, das zu einer Leistungskürzung oder sogar zur Verweigerung der Leistung führen kann (E. 4.5.1.1). Verweigerung der ganzen Rente im Falle eines Versicherten, welcher bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen mit Einsatz von Schusswaffen schwere Kopfverletzungen erlitt (E. 2 und 4.5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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