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Justizze. Art. 82 ATSG

Bundesgericht

Verspätete Unfallversicherungsbeschwerde: Kantonaler Fristenstillstand gilt nicht für Monatsfristen bei negativer Regelung (Art. 82 Abs. 2 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 V 325 · ATF 131 V 325 · DTF 131 V 325
Datum
26.08.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 V 325
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 38 ATSG Art. 60 ATSG Art. 82 ATSG Art. 13 GSVGer/ZH Art. 106 UVG

Zusammenfassung

Eine versicherte Person reichte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ein. Die Beschwerde wurde als verspätet beurteilt, da die dreimonatige Beschwerdefrist nach dem Unfallversicherungsgesetz in der bis Ende 2002 gültigen Fassung nicht vom kantonalen Fristenstillstand während der Gerichtsferien erfasst wurde. Das kantonale Gesetz über das Sozialversicherungsgericht sah den Fristenstillstand ausdrücklich nur für nach Tagen bestimmte Fristen vor, nicht jedoch für Monatsfristen. Die Versicherte machte geltend, dass die bundesrechtliche Übergangsbestimmung des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts eine Anwendung des Fristenstillstands auch auf Monatsfristen gebiete, solange die kantonale Regelung noch nicht angepasst sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da das kantonale Gericht zu Recht nicht auf die offensichtlich verspätet eingereichte Beschwerde eingetreten war.

Die dreimonatige Beschwerdefrist nach Art. 106 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2002 gültigen Fassung unterlag im Kanton Zürich nicht dem Fristenstillstand. Gemäss § 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in der bis Ende 2004 geltenden Fassung ruhten lediglich nach Tagen bestimmte Fristen während der Ostern-, Sommer- und Weihnachtsferien. Eine konstante zürcherische Praxis, die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geschützt wurde, schloss Monatsfristen vom Stillstand aus. Diese negative kantonale Regelung hatte längstens bis Ende 2007 Bestand.

Die Argumentation der Versicherten, wonach Art. 82 Abs. 2 ATSG als Übergangsbestimmung die sofortige Anwendung des bundesrechtlichen Fristenstillstands auch bei fehlender oder negativer kantonaler Regelung fordere, drang nicht durch. Der Bundesgesetzgeber habe mit dieser Bestimmung bewusst eine fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt, während der kantonal unterschiedliche Verfahrensordnungen fortbestehen durften. Dies schloss ausdrücklich Fälle ein, in denen Kantone keinen Fristenstillstand für Monatsfristen vorsahen. Das Ziel der Rechtseinheit musste während dieser Übergangszeit zurücktreten. Da die SUVA als eidgenössische Institution im Verwaltungsverfahren ohnehin nicht an kantonale Rechtsmittelbelehrungsvorschriften gebunden war, konnte sich die Versicherte auch nicht auf eine entsprechende Belehrung berufen. Die Beschwerde war somit verfristet.

Regeste

Art. 38, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 106 UVG; Art. 104 MVG: Fristenstillstand bei negativer kantonaler Regelung. Keine Anwendung des Fristenstillstandes gemäss ATSG auf mehrmonatige Beschwerdefristen, wenn die kantonale Regelung dies (noch) nicht vorsieht. Insofern umfasst die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen. (Erw. 4.2 f.) Regeste Art. 38, art. 60 al. 2, art. 82 al. 2 LPGA; art. 106 LAA; art. 104 LAM: Suspension des délais en cas de réglementation cantonale négative. Pas d'application de la suspension des délais selon la LPGA à des délais de recours de plusieurs mois lorsque la réglementation cantonale ne le prévoit pas (encore). Dans cette mesure, la disposition transitoire de l'art. 82 al. 2 LPGA vise également les cas de réglementation cantonale négative. (consid. 4.2 sv.) Regesto Art. 38, art. 60 cpv. 2, art. 82 cpv. 2 LPGA; art. 106 LAINF; art. 104 LAM: Sospensione dei termini in caso di regolamentazione cantonale negativa. Nessuna applicazione della sospensione dei termini secondo la LPGA a dei termini di ricorso di più mesi se l'ordinamento cantonale non lo prevede (ancora). In questa misura, la disposizione transitoria dell' art. 82 cpv. 2 LPGA si estende ugualmente alle regolamentazioni cantonali negative. (consid. 4.2 seg.)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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