Justizze.

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Justizze. Art. 38 ATSG

Bundesgericht

Beschwerdefrist bei Zustellung während Sommerferien: Fristbeginn erst nach Ende des Fristenstillstands, hier verspätet (Art. 38 Abs. 1 und 4, Art. 82 Abs. 2 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 V 305 · ATF 131 V 305 · DTF 131 V 305
Datum
26.08.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 V 305
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 38 ATSG Art. 55 ATSG Art. 82 ATSG Art. 191 BV Art. 13 GSVGer/ZH Art. 191 GVG/ZH Art. 32 OG Art. 134 OR Art. 20 PA Art. 22a PA Art. 20 VwVG

Zusammenfassung

Eine versicherte Person erhielt am 11. August 2004 einen Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich, welcher die Aufhebung einer Invalidenrente bestätigte. Die Zustellung erfolgte während des gesetzlichen Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August. Die Versicherte reichte die Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erst am 15. September 2004 ein. Das kantonale Gericht trat wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde ein. Die Versicherte erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Anweisung an das kantonale Gericht, auf die Beschwerde einzutreten. Sie machte geltend, der Fristenstillstand müsse so ausgelegt werden, dass das fristauslösende Ereignis erst nach Ende der Ferien fingiert werde, um eine volle Dreissigtagefrist zu gewährleisten.

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigte das Nichteintreten des kantonalen Gerichts. Es stellte fest, dass das fristauslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Einspracheentscheides, rechtsgültig während des Fristenstillstands eintreten kann. Gemäss Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG sowie der entsprechenden Rechtsprechung zu Art. 20 Abs. 1 VwVG beginnt die Beschwerdefrist infolge des Stillstands jedoch erst am ersten Tag nach Ablauf der Ferien zu laufen. Da der Einspracheentscheid am 11. August 2004 zugestellt wurde, begann die Frist am 16. August 2004 und endete am 14. September 2004. Die am 15. September 2004 eingereichte Beschwerde war somit verspätet.

Zusätzlich wandte das Gericht die intertemporale Übergangsbestimmung von Art. 82 Abs. 2 ATSG an, wonach bis zur Anpassung der kantonalen Verfahrensvorschriften das bisherige kantonale Recht gilt. Der Kanton Zürich hatte den Fristenstillstand in § 13 Abs. 3 lit. b GSVGer/ZH geregelt, wobei nach § 191 GVG/ZH der Tag der Mitteilung nicht mitgezählt wird. Auch nach dieser kantonalen Regelung war die Frist am 14. September 2004 abgelaufen. Das Argument der Versicherten, sie habe Anspruch auf eine volle Dreissigtagefrist ohne Abzug der „logischen Sekunde“, verwarf das Gericht als dogmatisch unhaltbar, da die Zustellung während der Ferien wirksam erfolgt sei.

Schliesslich prüfte das Bundesgericht die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte unter Beizug von Art. 191 BV. Es hielt fest, dass Bundesgesetze für die Gerichte massgebend sind und eine verfassungskonforme Auslegung nicht dazu führen darf, dass dem klaren Gesetzeswortlaut oder der Gewaltenteilung widersprochen wird. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, da die Konstellation einer Zustellung während der Ferien sachlich anders zu beurteilen sei als eine Zustellung danach. Die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz bezüglich des Eröffnungsdatums war gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindend.

Regeste

Art. 38 Abs. 1 und 4, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 32 Abs. 1 OG: Fristbeginn nach In-Kraft-Treten des ATSG bei Zustellung des Einspracheentscheides während des Fristenstillstandes. Das fristauslösende Ereignis (hier: Zustellung des Einspracheentscheides) kann nach ATSG während der Dauer des Fristenstillstandes eintreten, weshalb die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen beginnt. (Erw. 4) In casu aber intertemporalrechtlicher Vorbehalt des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu Gunsten kantonalen Rechts. (Erw. 5) Regeste Art. 38 al. 1 et 4, art. 60 al. 2, art. 82 al. 2 LPGA; art. 20 al. 1 PA; art. 32 al. 1 OJ: Début du délai après l'entrée en vigueur de la LPGA en cas de notification de la décision sur opposition pendant la suspension des délais. Selon la LPGA, l'événement qui fait courir le délai (ici : la notification de la décision sur opposition) peut intervenir pendant la durée de la suspension des délais, de sorte que le délai de recours commence à courir le premier jour qui suit la fin de la suspension des délais. (consid. 4) In casu cependant, il y a la réserve intertemporelle de l'art. 82 al. 2 LPGA en faveur du droit cantonal. (consid. 5) Regesto Art. 38 cpv. 1 e 4, art. 60 cpv. 2, art. 82 cpv. 2 LPGA; art. 20 cpv. 1 PA; art. 32 cpv. 1 OG: Inizio del termine (dopo l'entrata in vigore della LPGA) in caso di notifica della decisione su opposizione durante la sospensione dei termini. L'evento scatenante il dies a quo (qui: la notifica della decisione su opposizione) può, secondo la LPGA, sopraggiungere durante la durata della sospensione dei termini di modo che il termine di ricorso comincia a decorrere il primo giorno dopo la scadenza della sospensione dei termini. (consid. 4) In casu, tuttavia, riserva intertemporale dell'art. 82 cpv. 2 LPGA in favore del diritto cantonale. (consid. 5)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.