Niederländisches Kind mit angeborener Epilepsie erhält IV-Leistungen dank Freizügigkeitsabkommen und Diskriminierungsverbot (Art. 2 FZA, Art. 3 VO 1408/71)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 V 320 · ATF 133 V 320 · DTF 133 V 320
- Datum
- 19.04.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 V 320
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Sozialversicherungen erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, welches einem niederländischen Kind, das seit August 2004 mit seinen Eltern in der Schweiz wohnt, medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung wegen einer angeborenen Epilepsie zugesprochen hatte. Die IV-Stelle Schaffhausen hatte das Begehren zuvor abgelehnt, da das Kind als ausländischer Staatsangehöriger die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach nationalem Recht nicht erfülle. Das Bundesamt macht geltend, das Kind falle als nie erwerbstätiges Familienmitglied nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 und es handle sich um eigene Ansprüche, nicht um abgeleitete Rechte.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen ab und bestätigt damit den Anspruch des niederländischen Kindes auf medizinische Massnahmen zur Behandlung der angeborenen Epilepsie.
Das Gericht stellt fest, dass das Kind als Familienangehöriger eines in der Schweiz wohnenden niederländischen Erwerbstätigen ungeachtet der Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Ansprüchen in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt. Gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH (insbesondere Cabanis-Issarte) ist diese Unterscheidung für Leistungen bei Geburtsgebrechen nicht massgebend, da diese typischerweise Kindern zustehen und nicht ausschliesslich Arbeitnehmern vorbehalten sind. Zudem qualifiziert das Gericht die medizinischen Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens als Leistungen bei Krankheit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71, unabhängig davon, dass sie nach schweizerischem Recht primär von der Invalidenversicherung gedeckt werden. Da Geburtsgebrechen eine besondere Form von Krankheit darstellen und subsidiär auch durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgedeckt sind, greift das Diskriminierungsverbot. Weil Schweizer Staatsangehörige in derselben Situation Anspruch auf diese Leistungen hätten, muss dieser Anspruch auch dem niederländischen Kind gewährt werden, selbst wenn es die nationalen Voraussetzungen für Ausländer nicht erfüllt.
Entscheidend waren dabei Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens (FZA), Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 13 und Art. 80a IVG.
Regeste
Art. 2 FZA; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 9 Abs. 3, Art. 13 und Art. 80a IVG: Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71; Anspruch auf medizinische Massnahmen eines an angeborener Epilepsie (Geburtsgebrechen Nr. 387 GgV Anhang) leidenden, mit seinen Eltern in der Schweiz wohnenden Kindes niederländischer Staatsangehörigkeit; Verbot der nach Staatsangehörigkeit unterschiedlichen Behandlung. Ungeachtet der Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Ansprüchen fällt der Familienangehörige eines niederländischen Erwerbstätigen in Bezug auf Leistungen bei Geburtsgebrechen in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 (E. 5.1-5.5). Medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens sind als Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren (E. 5.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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