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Justizze. Art. 43 ATSG

Bundesgericht

IV-Leistungsanspruch verneint trotz widersprüchlicher Arztberichte: unzulässige antizipierende Beweiswürdigung, Rückweisung zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

Datum
04.10.2024
Geschäftsnummer
8C_794/2023
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 6 IVG

Zusammenfassung

Ein 1981 geborener Beschwerdeführer, der im September 2020 in die Schweiz eingereist ist und bis April 2022 als ungelernter Koch arbeitete, meldete sich im September 2022 wegen Burnout und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Uri verneinte den Anspruch gestützt auf einen psychiatrischen Bericht zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit und die Einschätzung einer Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach kein dauerhafter Gesundheitsschaden bestehe. Das Obergericht des Kantons Uri wies die Beschwerde ab und stützte sich dabei auf die Annahme, dass durch eine adäquate Behandlung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unbestritten sei und daher keine Invalidität vorliege. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere die ungenügende Würdigung eines behandelnden Facharztes für Psychiatrie, der weiterhin von 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit ausgeht, sowie die fehlende Einholung eines neutralen externen Gutachtens trotz bestehender Zweifel an den versicherungsinternen Abklärungen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den kantonalen Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle auf und weist die Sache zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die freie Beweiswürdigung verletzt, indem sie bei diametral widersprüchlichen ärztlichen Einschätzungen – volle Arbeitsfähigkeit laut Vertrauensarzt versus 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit laut behandelndem Fachpsychiater – ohne Einholung eines externen Gutachtens eine Leistungspflicht verneinte.

Der behandelnde Psychiater diagnostizierte neben ADHS und dissozialer Persönlichkeitsstörung eine rezidivierende depressive Störung sowie komplexe posttraumatische Belastungsstörung und attestierte schwere Beeinträchtigungen im Alltag. Seine Prognose einer möglichen Stabilisierung bei adäquater Behandlung rechtfertigt nicht die Annahme einer gegenwärtig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit oder das Fehlen einer drohenden Invalidität. Zudem sind die Berichte der Hausärztin, der Psychiatrischen Klinik und der Psychotherapeutin, welche persistierende psychische Probleme und 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestätigen, geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Abklärungen zu begründen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG darf bei solchen Zweifeln nicht auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden. Das kantonale Gericht sprengte den Rahmen der zulässigen freien Beweiswürdigung, indem es teilweise auf eigene, fachfremde Schlüsse über die Behandlungsprognose abstellte.

Bei der Neuverfügung muss sich die IV-Stelle gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG auch mit den versicherungsmässigen Voraussetzungen befassen, da der Beschwerdeführer erst am 1. September 2020 einreiste und Hinweise auf eine bereits länger bestehende Erkrankung vorliegen. Die Gerichtskosten von 800 Franken werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 2'800 Franken auszurichten. Die Kostenregelung des kantonalen Verfahrens wird ebenfalls an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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