Justizze.

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Justizze. Art. 13 IVG

Bundesgericht

Kind mit Amelogenesis imperfecta: Anspruch auf medizinische Massnahmen bereits bei überwiegender Wahrscheinlichkeit für hochgradigen Befall von mindestens zwölf Zähnen der zweiten Dentition (Art. 13 Abs. 1 IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 V 322 · ATF 151 V 322 · DTF 151 V 322
Datum
10.02.2016
Geschäftsnummer
151 V 322
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 3 ATSG Art. 3bis BGE Art. 13 IVG Art. 14ter IVG Art. 3 IVV Art. 3bis IVV

Zusammenfassung

Ein 2012 geborener Versicherter beantragte Leistungen der Invalidenversicherung für die Behandlung einer angeborenen Dysplasie der Zähne. Die IV-Stelle Luzern wies den Antrag mehrfach ab, weil zum Zeitpunkt der Verfügung erst sechs Zähne der zweiten Dentition durchgebrochen waren – weniger als die in Ziff. 205 des Anhangs der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) geforderten zwölf hochgradig befallenen Zähne. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte die Ablehnung. Der Versicherte erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die angeborene Dysplasie als Geburtsgebrechen anzuerkennen und Kostengutsprache zu erteilen oder die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil und die Verfügung der IV-Stelle auf und verwies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass ein Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IVG nicht erst dann entsteht, wenn zwölf Zähne der zweiten Dentition bereits durchgebrochen und hochgradig befallen sind, sondern bereits dann, wenn mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass mindestens zwölf Zähne nach ihrem Durchbruch hochgradig befallen sein werden. Dieser Grad war hier erreicht, weil orthopantographisch nachgewiesen war, dass auch die retinierten Zähne hypoplastische Veränderungen aufweisen – ein Hinweis darauf, dass sie nach Durchbruch hochgradig befallen sein werden. Damit war ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 205 Anhang GgV-EDI nachgewiesen, das gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen bis zum vollendeten 20. Altersjahr begründet. Die Anerkennung als Geburtsgebrechen beruhte auf der Diagnose einer Amelogenesis imperfecta infolge einer homozygoten Mutation im LTBP3-Gen, die unter Ziff. 205 Anhang GgV-EDI fällt. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 13 Abs. 1 IVG, Art. 13 Abs. 2 lit. c IVG, Art. 3 Abs. 2 ATSG, Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG, Art. 3bis BGE, Art. 3 Abs. 1 lit. e IVV sowie Art. 13 Abs. 2 IVG. Die IV-Stelle muss nun prüfen, ob alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung klärt erstmals präzise, dass bei latenten Geburtsgebrechen der Anspruch bereits bei hinreichender Prognose entsteht – nicht erst bei manifestem Vollbefall – und stärkt damit den frühzeitigen Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung im Rahmen der Invalidenversicherung.

Regeste

Art. 13 Abs. 1 IVG; Ziff. 205 Anhang GgV-EDI; angeborene Dysplasie der Zähne als Geburtsgebrechen. Die versicherte Person hat bereits dann Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung einer angeborenen Dysplasie der Zähne (Ziff. 205 Anhang GgV-EDI), wenn mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass mindestens zwölf Zähne der zweiten Dentition nach ihrem Durchbruch hochgradig befallen sein werden (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.