Gesetzesartikel
Art. 51 ATSG – Formloses Verfahren
3 Entscheide, in denen Art. 51 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin verlangt definitive Rechtsöffnung für Kostengutsprache der IV-Stelle: Mitteilung mit Zielvereinbarung ist kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
- Durchdiener beantragt nachträgliche Neubemessung der Erwerbsausfallentschädigung für Gradänderungsdienste: Glaubhaftmachung einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer und fehlende Beratung führen zur Rückweisung (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV)
- Versicherer reduziert nach Berentung Heilbehandlung: Dauerleistung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG darf nur bei wesentlicher Sachverhaltsänderung angepasst werden (Art. 17 Abs. 2 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.