Gesetzesartikel
Art. 90 KVV – Prämienbezahlung
3 Entscheide, in denen Art. 90 KVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherer darf Prämienverbilligung anteilsmässig verrechnen: Gesamte Verrechnung mit Rückständen unzulässig (Art. 65 KVG)
- Sozialhilfebehörde legitimiert zur Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen Leistungsaufschub wegen Betreibungskosten (Art. 90 Abs. 4 KVV a.F., Art. 59 ATSG)
- Beendigung Leistungsaufschub bei Krankenversicherung: Zahlung nur der im Verlustschein titulierten Prämien ausreichend (Art. 9 Abs. 2 KVV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.