Versicherer darf Prämienverbilligung anteilsmässig verrechnen: Gesamte Verrechnung mit Rückständen unzulässig (Art. 65 KVG)
- Datum
- 29.10.2019
- Geschäftsnummer
- 9C_442/2019
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 65 KVG Art. 90 KVV Art. 106b KVV Art. 106c KVV Art. 106d KVV Art. 4 VDPV-EDI
Zusammenfassung
Eine Krankenversichererin betreibt einen Versicherten wegen unbezahlter Prämien und Kostenbeteiligungen für Januar bis Juni 2017. Das kantonale Versicherungsgericht hob die Betreibung auf, weil es die dem Versicherten für das ganze Jahr 2017 zugesprochene Prämienverbilligung zwingend zur vollständigen Tilgung aller offenen Forderungen verwenden wollte. Die Versicherung wehrt sich gegen diese Entscheidung und verlangt die Bestätigung ihrer anteilsmässigen Verrechnungspraxis.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Avenir Krankenversicherung AG gut und hebt den kantonalen Entscheid auf. Es stellt fest, dass die anteilsmässige Anrechnung der jährlichen Prämienverbilligung an die fälligen Monatsprämien mit dem Sinn und Zweck von Art. 65 KVG vereinbar ist und der einheitlichen informatisierten Praxis aller Versicherer entspricht.
Die Vorinstanz griff ohne Not in dieses etablierte, gesetzeskonforme System ein, indem sie eine zwingende Gesamtrechnung forderte. Zwar verfügen die Kantone gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG und Art. 65 Abs. 4bis Satz 1 KVG über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Auszahlung der Prämienverbilligung, doch lässt sich daraus keine Pflicht zur sofortigen vollständigen Verrechnung ableiten. Die technischen Vorgaben der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), namentlich Art. 106b, Art. 106c und Art. 106d Abs. 2 KVV sowie Art. 4 Abs. 1 VDPV-EDI, sehen eine monatsweise Meldung und Berücksichtigung vor. Eine manuelle Anrechnung zur Tilgung bereits fälliger Prämien wäre technisch nicht möglich, da der Ablauf vollautomatisch programmiert ist. Der Einwand des Versicherten, die anteilsmässige Anrechnung erschwere die Prüfung der Schuld, ist nicht stichhaltig; auch der Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens wurde nicht substanziiert.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, er hat jedoch die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu tragen, welche vorläufig auf die Bundesgerichtskasse übernommen werden. Sein Rechtsvertreter erhält eine Entschädigung von Fr. 2800.- aus der Bundesgerichtskasse.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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