Russische Staatsangehörige reist ohne Papiere ein: Rechtswidrigkeit bestätigt, Notstand ausgeschlossen, kein psychiatrisches Gutachten nötig (Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 IV 29 · ATF 132 IV 29 · DTF 132 IV 29
- Datum
- 08.12.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 132 IV 29
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine russische Staatsangehörige reiste am 31. Dezember 2002 ohne Pass und Visum auf unbekanntem Weg in die Schweiz ein und stellte unmittelbar danach in Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung; die Asylrekurskommission trat auf Beschwerden nicht ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erstattete Strafanzeige wegen illegaler Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts. Das Obergericht Luzern sprach die Frau der rechtswidrigen Einreise schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Wochen sowie einer Busse von 50 Franken. Gegen dieses Urteil führte die Verurteilte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils.
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG. Die Einreise war rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin ohne Pass und Visum auf unbekanntem Weg eingereist war und sich nicht auf eine asylrechtliche Bestimmung berufen konnte, die den Grenzübertritt ohne Einhaltung der Einreisevorschriften erlauben würde. Entgegen ihrer Auffassung berechtigt Art. 19 Abs. 1 AsylG nicht zur Einreise über die grüne Grenze, sondern regelt lediglich die Orte der Gesuchseinreichung für Personen, die sich bereits im Land aufhalten.
Der geltend gemachte rechtfertigende Notstand nach Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB war unanwendbar. Da die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Art und Schwere der Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat als Gefahr anführte, greifen die speziellen Bestimmungen des Ausländerstrafrechts. Art. 23 Abs. 3 Satz 2 ANAG regelt abschliessend, unter welchen Voraussetzungen die rechtswidrige Einreise eines Flüchtlings gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt, da der Status als Flüchtling rechtskräftig aberkannt worden war und die Wegweisung vollziehbar war. Für einen allgemeinen Notstand bleibt kein Raum, wenn einzig Verfolgungsgründe vorgebracht werden, die bereits durch das Ausländerstrafrecht typisiert sind.
Zudem bestand keine Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen einer angeblichen posttraumatischen Belastungsstörung ärztlich behandelt wurde, vermochte allein keine ernsthaften Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit zu erwecken. Sie hatte während des gesamten Verfahrens ihr Verhalten klar begründet, wusste um die Ausreisepflicht und zeigte durch die Durchquerung mehrerer Staaten ihre Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung. Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder herabgesetzte Steuerungsfähigkeit fehlten.
Regeste
Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG, Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 13 Abs. 1 StGB; Straftatbestand der rechtswidrigen Einreise, Anwendbarkeit des Notstandes, psychiatrische Begutachtung. Tatbestand der rechtswidrigen Einreise; Begriff (E. 2). Ob die Einreise gerechtfertigt ist und der Flüchtling straflos bleibt, beurteilt sich nach dem Ausländerstrafrecht. Für Notstand bleibt kein Raum, wenn zur Rechtfertigung der illegalen Einreise einzig Art und Schwere der Verfolgung vorgebracht werden (E. 3). Der Umstand allein, dass jemand wegen einer angeblichen posttraumatischen Belastungsstörung ärztlich behandelt wird, vermag keine ernsthaften Zweifel an der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit zu erwecken (E. 5.3). Regeste Art. 23 al. 1 4e phrase LSEE, art. 34 ch. 1 al. 1 et art. 333 al. 1 CP, art. 13 al. 1 CP; entrée illégale en Suisse, état de nécessité, expertise psychiatrique. Infraction d'entrée illégale; notion (consid. 2). La question de savoir si l'entrée en Suisse est justifiée et si celui qui se réfugie n'est pas punissable se résout à la lumière du droit pénal des étrangers. Il n'y a pas place pour l'état de nécessité lorsque seuls le genre et la gravité des poursuites sont invoqués pour justifier l'entrée illégale (consid. 3). Le simple fait que quelqu'un soit traité médicalement pour des prétendus troubles de stress post-traumatiques n'est pas de nature à faire naître de sérieux doutes quant à sa responsabilité pénale (consid. 5.3). Regesto Art. 23 cpv. 1 al. 4 LDDS, art. 34 n. 1 cpv. 1 e art. 333 cpv. 1 CP, art. 13 cpv. 1 CP; entrata illegale in Svizzera, stato di necessità, perizia psichiatrica. Reato di entrata illegale; nozione (consid. 2). La legittimità dell'entrata e la non punibilità del rifugiato vanno giudicate in base alle disposizioni penali del diritto degli stranieri, cosicché non resta margine di applicazione per lo stato di necessità, se quale giustificazione dell'entrata illegale vengono invocati esclusivamente la natura e la gravità delle persecuzioni (consid. 3). Il semplice fatto che qualcuno sia sottoposto a trattamento medico per un preteso disturbo post-traumatico da stress non è sufficiente per suscitare seri dubbi sulla sua responsabilità penale (consid. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Fahrer verursacht Selbstunfall mit Kollision gegen Verkehrsschild und trinkt danach Gin: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall bestätigt (Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG)
- Beschuldigter verliert bei Fotowahlkonfrontation sein Teilnahmerecht: Identifikation durch Zeugen unverwertbar, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 147 StPO)
- Schizophrener Täter verletzt Versicherungsmitarbeiter mit Motorsäge: Krankheitsbedingter Irrtum schliesst Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB aus, mehrfache versuchte Tötung trotz Schuldunfähigkeit gegeben (Art. 13 Abs. 1 StGB)
- Eigentümer platziert Rinder bei anderen Landwirten und verkauft sie: bleibt Tierhalter trotz Fremdplatzierung und verstösst damit gegen Tierhalteverbot (Art. 28 Abs. 3 TSchG)
- Beschwerde gegen Strafurteil wegen Hinderung einer Amtshandlung und Verkehrsregelverletzungen: Teilweise Aufhebung wegen Doppelverwertungsverbot und Kostenfehler (Art. 286 StGB, Art. 431 Abs. 1 StPO)
- Verurteilter beantragt bedingte Geldstrafe statt unbedingter Freiheitsstrafe: Vorinstanz verletzt Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB durch fehlende Einzelstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB)
- Stalking als mehrfache versuchte Nötigung: Konfrontationsrecht durch Audioübertragung gewahrt, Schuldspruch bestätigt (Art. 181 StGB)
- Stationäre Therapie nach Ersatzfreiheitsstrafe: Massnahme mangels unbedingter Freiheitsstrafe und Unverhältnismässigkeit aufgehoben (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 6 StGB)