Gesetzesartikel
Art. 333 StGB – Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze
4 Entscheide, in denen Art. 333 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Steuerhinterziehung über neun Jahre: Verjährung der Strafverfolgung für 2002 und 2003 nach neuem milderem Recht (Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 DBG)
- Alleinaktionär bucht fiktive EDV-Rechnung über CHF 553'759.-- und Luxusuhren als Geschäftsaufwand: Steuerbetrug und ungetreue Geschäftsbesorgung festgestellt (Art. 186 Abs. 1 DBG)
- Bussenumwandlung im Verwaltungsstrafrecht: Art. 10 VStrR bleibt trotz neuer StGB-Bestimmungen anwendbar (Art. 10 VStrR)
- Annahme geldwerter Vorteile durch Chefapothekerin: Keine strafbare Widerhandlung gegen Heilmittelgesetz wegen fehlender Bestimmtheit (Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.