Gesetzesartikel
Art. 23 ANAG – Persönliche Voraussetzungen
9 Entscheide, in denen Art. 23 ANAG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Wiederholte Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts trotz früherer Verurteilung zulässig, da Dauerdelikt durch Urteilszäsur getrennt wird (Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG)
- Rechtswidriges Verweilen trotz späterer Flüchtlingsanerkennung: Aufenthalt bei ständiger Verfügbarkeit und subjektiven Nachfluchtgründen gerechtfertigt (Art. 23 Abs. 1 ANAG)
- Illegale Einreise und Diebstahl: Kurze unbedingte Freiheitsstrafe aufgehoben, mangels Vollstreckungsprognose für Geldstrafe Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 41 StGB)
- Beschäftigung von EU-Bürgern ohne Aufenthaltsbewilligung trotz Freizügigkeitsabkommen strafbar wegen Kontingentierung (Art. 23 Abs. 4 ANAG)
- Russische Staatsangehörige reist ohne Papiere ein: Rechtswidrigkeit bestätigt, Notstand ausgeschlossen, kein psychiatrisches Gutachten nötig (Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG)
- Beschäftigung und Beherbergung ungarischer Prostituierter ohne Bewilligung: Rechtswidriger Aufenthalt trotz visumfreier Einreise (Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG)
- Illegale Beschäftigung und Beherbergung von Prostituierten: Keine zusätzliche Verurteilung wegen Gastgeberschaft (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ANAG)
- Bordellbetreiberin kontrolliert thailändische Prostituierte: Förderung der Prostitution bejaht, Festhalten verneint, Waffeneinziehung aufgehoben (Art. 195 Abs. 3 und 4, Art. 196, Art. 58 StGB)
- Bordellgeschäftsführer beschäftigt ungenehmigte Ausländerinnen trotz fehlender Weisungsbefugnis strafbar (Art. 23 Abs. 4 ANAG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.