Opferhilferechtliche Genugtuungsbemessung: Keine Täterbezugskriterien, Verzinsung als Bemessungsfaktor, Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 12 Abs. 2 OHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 II 117 · ATF 132 II 117 · DTF 132 II 117
- Datum
- 19.01.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 II 117
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 104 OG Art. 2 OHG Art. 12 OHG Art. 14 OHG Art. 47 OR Art. 49 OR Art. 22 UVV
Zusammenfassung
Ein Opfer einer Schussverletzung mit Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit und Störung der Sexualfunktion begehrt vor dem Bundesgericht eine höhere opferhilferechtliche Genugtuung sowie Zinsen ab dem Schadensereignis. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe bei der Bemessung die gestörte Sexualfunktion unzureichend gewichtet und täterbezogene Umstände wie Brutalität sowie Sinnlosigkeit der Tat ignoriert. Zudem verlangt er einen separaten Zinsanspruch neben der zugesprochenen Pauschalsumme. Die Vorinstanz hatte unter Anrechnung einer bereits bezogenen Integritätsentschädigung der Unfallversicherung eine zusätzliche Genugtuung gesprochen und weitere Forderungen abgewiesen.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt die Bemessung der kantonalen Instanz. Bei der Festsetzung der Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 OHG sind zwar die zivilrechtlichen Grundsätze der Art. 47 und 49 OR sinngemäss anzuwenden, doch ist die Integritätsentschädigung nach Art. 22 Abs. 1 UVV lediglich als Richtwert für die objektive Schwere der Beeinträchtigung heranzuziehen. Das Gericht hält fest, dass der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit in der Skala der Unfallversicherung auch die damit verbundene erektile Dysfunktion abdeckt; individuelle Faktoren wie das Alter oder die Beeinträchtigung des Sexuallebens gehören hingegen in die zweite Phase der Einzelfallprüfung.
Entscheidend ist ferner, dass die Opferhilfe keine haftpflichtrechtliche Leistung darstellt, sondern eine staatliche Unterstützung. Daher dürfen subjektive, täterbezogene Merkmale wie Brutalität oder Rücksichtslosigkeit des Täters bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden, da die Zahlung durch die Allgemeinheit erfolgt und nicht durch den Täter selbst. Hinsichtlich der Zinsforderung stellt das Bundesgericht klar, dass im Opferhilferecht die Verzinsung keinen automatischen Nebenanspruch bildet, sondern als integraler Bemessungsfaktor innerhalb der Pauschalsumme zu verstehen ist. Da die insgesamt zugesprochene Summe inklusive der angerechneten Unfallversicherungsleistung nach Art. 14 Abs. 1 OHG als eher hoch einzustufen ist und der weite Ermessensspielraum nach Art. 104 lit. a OG gewahrt wurde, liegt kein Grund für eine Korrektur vor.
Regeste
Art. 12 Abs. 2 OHG; Bemessung und Verzinsung eines opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs. Kriterien der Genugtuungsbemessung im Opferhilferecht; sinngemässe Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze; Heranziehung der Integritätsentschädigung nach UVG als Anhaltspunkt zur Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Beeinträchtigung; keine Berücksichtigung täterbezogener Bemessungskriterien (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Im Opferhilferecht hat die Verzinsung eines Genugtuungsanspruchs die Bedeutung eines Bemessungsfaktors (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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