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Justizze. Art. 127 BV

Bundesgericht

Eigenmietwert Zweitwohnung höher als Erstwohnung: Wohneigentumsförderung rechtfertigt Differenzierung (Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 132 I 157 · ATF 132 I 157 · DTF 132 I 157
Datum
12.04.2006
Geschäftsnummer
BGE 132 I 157
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 108 BV Art. 127 BV Art. 21 StG Art. 7 StHG

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger besitzt eine Liegenschaft im Kanton Glarus, die er als Zweitwohnung nutzt, während er an seinem Hauptsteuerdomizil im Kanton Bern zur Miete wohnt. Die kantonale Steuerverwaltung setzte den steuerbaren Eigenmietwert für diese Zweitwohnung auf 100 % des Marktmietwerts fest, während für selbstgenutztes Wohneigentum am Wohnsitz nur 60 % angesetzt werden. Der Steuerpflichtige verlangte erfolglos, dass der Eigenmietwert seiner Zweitwohnung ebenfalls auf 60 % des Marktmietwerts reduziert werde, und rügte insbesondere die Verletzung des Legalitätsprinzips sowie des Rechtsgleichheitsgebots.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt die volle Ansetzung des Eigenmietwerts für die Zweitwohnung. Die unterschiedliche Besteuerung verstösst nicht gegen das Legalitätsprinzip nach Art. 127 Abs. 1 BV, da das Glarner Steuergesetz vom 7. Mai 2000 in Art. 21 Abs. 2 die Festsetzung unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung vorsieht und der Landrat in der Verordnung vom 22. November 2000 gestützt auf diese Ermächtigung zwischen selbstgenutzten Liegenschaften und Ferienhäusern unterscheidet. Auch das Steuerharmonisierungsgesetz in Art. 7 Abs. 1 StHG steht der kantonalen Differenzierung nicht entgegen, da es den Kantonen einen Gestaltungsspielraum belässt.

Die Ungleichbehandlung verletzt nicht das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV. Die Beschränkung der reduzierten Besteuerung auf Erstwohnungen ist durch die verfassungsmässige Wohneigentumsförderung nach Art. 108 BV sachlich gerechtfertigt, da dieses Konzept sich nicht auf Zweitwohnungen erstreckt und bodenpolitische Zielkonflikte bestehen würden. Zudem rechtfertigt die allenfalls beschränkte Disponibilität einer Zweitwohnung keine Reduktion des Eigenmietwerts, da der Eigentümer flexibel über Nutzung oder Vermietung entscheiden kann. Dass der Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz nur zur Miete wohnt, ändert nichts an der Zulässigkeit der Regelung, da die Nichtberücksichtigung dieses Umstands nicht willkürlich ist.

Regeste

Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 StHG, Art. 21 Abs. 2 des Glarner Steuergesetzes vom 7. Mai 2000, Art. 24 der Glarner Verordnung vom 22. November 2000 über die Bewertung der Grundstücke; Rechtsgleichheitsgebot; Legalitätsprinzip im Abgaberecht; Eigenmietwert. Die unterschiedliche Besteuerung des Eigenmietwerts von Erst- und Zweitwohnungen ist zulässig. Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Gesetz im formellen Sinn. Festsetzung von Abgaben durch das kantonale Parlament (E. 2.2). Vereinbarkeit der Glarner Regelung mit Art. 7 Abs. 1 StHG (E. 3). Rechtsgleichheitsgebot bei der Eigenmietwertbesteuerung (E. 4). Wohneigentumsförderung (Art. 108 BV; Art. 31 KV/GL) als zulässiger Grund für die unterschiedliche fiskalische Behandlung von Erst- und Zweitwohnungen (E. 5). Die allenfalls beschränkte Disponibilität einer Zweitwohnung rechtfertigt keine Reduktion des Eigenmietwerts (E. 6). Es darf unberücksichtigt bleiben, ob ein Eigentümer einer Zweitwohnung an seinem Hauptwohnsitz ebenfalls über Wohneigentum verfügt. (E. 7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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