Nachsteuer Eigenmietwert wegen Unternutzung: Falschdeklaration ohne Begründung, keine Anerkennung durch Behörde, Beschwerde abgewiesen (Art. 151 DBG)
- Datum
- 21.10.2024
- Geschäftsnummer
- 9C_634/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 21 DBG Art. 123 DBG Art. 124 DBG Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 151 DBG Art. 21 StG Art. 133 StG Art. 138 StG Art. 160 StG Art. 42 StHG Art. 46 StHG Art. 53 StHG Art. 2 ZGB
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger bewohnt seit Juli 2011 ein Eigenheim im Kanton Zürich. Für das Jahr 2011 deklarierte er den Eigenmietwert hälftig aufgrund unterjähriger Nutzung. Ab 2012 bis 2017 führte er diesen halbierten Wert fort, obwohl er das Haus ganzjährig bewohnte, und begründete dies erst nachträglich mit dem Auszug seiner Kinder und einer angeblichen Unternutzung von 50 Prozent. Das kantonale Steueramt eröffnete ein Nachsteuerverfahren für die Jahre 2012 bis 2017 und setzte Nachsteuern sowie Bussen fest. Der Steuerpflichtige machte geltend, die Behörde habe seine Bewertung stillschweigend anerkannt und es fehle an neuen Tatsachen für eine Nachbesteuerung. Das Verwaltungsgericht wies die Einsprache ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Nachsteuerforderung für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2012 bis 2017.
Der Beschwerdeführer hat den Eigenmietwert in den Steuererklärungen 2012 bis 2017 um 50 Prozent gekürzt, ohne in den Erklärungen selbst substantiierte Angaben zur behaupteten Unternutzung oder zum Auszug der Kinder zu machen. Eine blosse Zahlenangabe ohne Begründung stellt keine vollständige und genaue Angabe im Sinne von Art. 151 Abs. 2 DBG dar, weshalb die Steuerbehörde die Bewertung nicht anerkennen musste. Das Schreiben des Gemeindesteueramts vom Januar 2012 mit dem vollen Eigenmietwert war zwar in den allgemeinen Akten vorhanden, gehörte aber nicht zu den massgebenden Akten der jeweiligen Veranlagungsperioden 2012 bis 2017; es handelt sich somit um eine neue Tatsache gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG.
Zwar hätte die Behörde aufgrund der Diskrepanz zwischen Verkehrswert und deklariertem Mietwert Verdacht schöpfen können, doch lag keine grobe Nachlässigkeit vor, die den Kausalzusammenhang zwischen Falschdeklaration und unvollständiger Veranlagung unterbrochen hätte. Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach Art. 124 ff. DBG wiegen hier schwerer als die Untersuchungspflicht der Behörde. Zudem verstösst es gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 2 Abs. 2 ZGB), eine steuermindernde Tatsache wie die Unternutzung erst im Nachsteuerverfahren geltend zu machen, wenn sie bereits früher bekannt war und nur aus strategischen Gründen verschwiegen wurde. Für die kantonalen Steuern gilt dieselbe Rechtslage aufgrund der Harmonisierung (Art. 53 Abs. 1 StHG, § 160 StG/ZH).
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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