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Justizze. Art. 27 DBG

Bundesgericht

Einzelunternehmer bestreitet private Aufrechnungen: Beweispflicht für Geschäftskosten nicht erfüllt, Beschwerde abgewiesen (Art. 27 DBG)

Datum
30.07.2026
Geschäftsnummer
9C_317/2026
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 18 DBG Art. 27 DBG Art. 7 StHG Art. 10 StHG

Zusammenfassung

Ein 1969 geborener Einzelunternehmer aus dem Kanton Solothurn deklarierte für die Steuerperiode 2022 einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen nahm nach Einsprache eine ordentliche Veranlagung vor und rechnete diverse Ausgaben als privat verursachte Lebenshaltungskosten auf, worauf Einkünfte von Fr. 23'485.- resultierten. Das Kantonale Steuergericht Solothurn hiess die Beschwerde teilweise gut, wies sie im Übrigen aber ab. Der Steuerpflichtige rügt vor Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrechtmässige Aufrechnung von Verpflegungs-, Miet-, Fahrzeug-, Brillen- und Telefonkosten als privat veranlasst.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor; die Vorinstanz hat zwar knapp begründet, aber aus dem Urteil geht klar hervor, weshalb sie die streitigen Aufwendungen als privat und nicht geschäftlich verursacht einstufte.

In der Sache bestätigt das Gericht die Beweiswürdigung der Vorinstanz gestützt auf Art. 105 Abs. 1 BGG. Bei Verpflegungsausgaben in Cafés und Restaurants der unmittelbaren Wohnregion fehlt der Nachweis einer geschäftlichen Bedingtheit, weshalb diese zu Recht als privat aufgerechnet wurden. Hinsichtlich der Büromiete in der eigenen Vierzimmerwohnung obliegt dem Steuerpflichtigen der Beweis für die geschäftliche Nutzung; ein mit sich selbst abgeschlossener Untermietvertrag reicht dafür nicht aus, sodass nur ein anteiliger Abzug von Fr. 3'080.- gewährt wurde. Die Behauptung, fünf Fahrzeuge seien für ein Transportunternehmen mit einem Umsatz von knapp Fr. 75'000.- notwendig, ist unplausibel, insbesondere da zwei davon Personenwagen sind; deren Kosten sowie Versicherungsprämien und Strassenverkehrssteuern wurden korrekt vollumfänglich als privat betrachtet. Auch die Kosten für eine Wuchtmaschine und ein Diagnosegerät gelten mangels Nachweises einer mehrheitlichen geschäftlichen Nutzung als privat veranlasst.

Die Aufrechnung der Kosten für eine Gleitsichtbrille ist ebenfalls rechtmässig, da deren Anschaffung bei einer über 50-jährigen Person aufgrund der notorischen Presbyopie als normaler Vorgang der allgemeinen Lebensbequemlichkeit gilt und nicht als spezifische Geschäftsaufwendung. Schliesslich ist die teilweise Aufrechnung der Mobiltelefongebühren vertretbar, da kein separates Geschäftsabonnement nachgewiesen wurde und die behauptete Notwendigkeit eines teuren Abonnements für Live-Standortteilungen nicht substantiiert dargelegt wurde. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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