Verdeckte Gewinnausschüttung durch Aktionärsdarlehen: Zufluss erst bei tatsächlicher Zahlung der Restschuld (Art. 16 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 19.03.2025
- Geschäftsnummer
- 9C_793/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 90 BGG Art. 16 DBG Art. 17 DBG Art. 20 DBG Art. 29 StG Art. 33 StG Art. 7 StHG
Zusammenfassung
Das kantonale Steueramt St. Gallen beschwert sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts, welches eine Veranlagung der Eheleute A.A.________ und A.B.________ für das Jahr 2014 aufgehoben hatte. Streitig ist der Zeitpunkt des Zuflusses einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von CHF 500'000 aus der B.________ AG, deren Alleinaktionäre die Eheleute waren. Die Gesellschaft hatte eine Liegenschaft erworben und dafür ein Darlehen der Aktionäre verbucht, obwohl diese zunächst nur einen Teilbetrag an die Verkäuferin überwiesen hatten. Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass der geldwerte Vorteil bereits bei der ursprünglichen Buchhaltungsgutschrift zugeflossen sei, während das Steueramt den späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Begleichung der Restschuld im März 2014 als massgebend erachtet.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des kantonalen Steueramtes gut und bestätigt dessen Einspracheentscheide, wonach die verdeckte Gewinnausschüttung von CHF 500'000 erst im Jahr 2014 zugeflossen ist.
Die Vorinstanz hatte irrtümlich angenommen, der Vermögenszugang habe bereits bei der ersten Buchung des vollen Darlehensbetrags stattgefunden. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass gemäss der Reinvermögenszugangstheorie ein fester Anspruch erst dann vorliegt, wenn die Forderung durchsetzbar ist und über sie tatsächlich verfügt werden kann. Da die Eheleute zum Zeitpunkt der ursprünglichen Gutschrift aufgrund vertraglicher Abreden noch verpflichtet waren, die restlichen CHF 500'000 an die Verkäuferin zu zahlen, fehlte es an der tatsächlichen Verfügbarkeit. Der Zufluss erfolgte daher erst am 12. März 2014, als die Eheleute die Restschuld beglichen und dieser Betrag ihnen erneut als Darlehen gutgeschrieben wurde.
Massgebend für diese Beurteilung sind die Bestimmungen über die allgemeine Einkommensbesteuerung sowie die spezifischen Regelungen zu geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und dem Steuergesetz des Kantons St. Gallen. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern auferlegt; bezüglich der Kostenfolgen der kantonalen Verfahren wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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