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Justizze. Art. 4 ATSG

Bundesgericht

Versicherter rutscht in der Badewanne aus und bleibt über eine Stunde im heissen Wasser: Unfallbegriff erfüllt trotz Alkoholisierung (Art. 4 ATSG)

Datum
06.05.2019
Geschäftsnummer
8C 842/2018
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 37 UVG Art. 118 UVG

Zusammenfassung

Die AXA Versicherungen AG erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, welches ein Ereignis vom 6. November 2016 als Unfall im Rechtssinne qualifiziert hatte. Der Versicherte, Geschäftsführer einer GmbH, war am genannten Tag in der Badewanne ausgerutscht, hatte dabei den Wasserhebel betätigt und war anschliessend rund eineinhalb Stunden im heissen Wasser gelegen, wodurch er Verbrühungen zweiten Grades an rund 28 % seines Körpers erlitt. Die AXA verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, das Ereignis erfülle nicht die Merkmale des Unfallbegriffs – insbesondere fehle die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und die Plötzlichkeit der schädigenden Einwirkung – und verwies auf die erhebliche Alkoholisierung des Versicherten mit 2.75 Promille. Das Versicherungsgericht hatte dagegen entschieden, dass das Ereignis einen Unfall darstelle. Streitig war somit, ob das Ereignis die gesetzlichen Voraussetzungen des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Qualifizierung des Ereignisses als Unfall. Es stellte fest, dass der Sturz in der Badewanne mit der vorhergehenden oder gleichzeitigen Betätigung des Wasserhebels einen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellte, weil das Wasser so heiss war, dass es bei einem Erwachsenen Verbrühungen bis Grad 2b verursachen konnte; die ungewöhnlich hohe Temperatur machte den alltäglichen Vorgang zu einem einmaligen Vorfall. Die Alkoholisierung des Versicherten mit 2.75 Promille im Zeitpunkt der Rettung – zum Zeitpunkt des Sturzes noch höher – führte zu einer Benommenheit, die ihn daran hinderte, das Wasser abzustellen oder die Badewanne zu verlassen; dieser subjektive Hinderungsgrund schloss jedoch die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht aus, sondern wäre allenfalls im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 UVG zu berücksichtigen. Auch das Kriterium der Plötzlichkeit war erfüllt: Obwohl der Versicherte rund eineinhalb Stunden im Wasser lag, handelte es sich um die Einwirkung eines einzelnen äusseren Faktors – des heissen Wassers –, das bereits nach kurzer Zeit zur Gesundheitsschädigung führte; dies unterscheide den Fall von wiederholten, kontinuierlichen Einwirkungen wie Gong- oder Trommelschlägen. Damit erfüllte das Ereignis vom 6. November 2016 den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine erhebliche Alkoholisierung zwar den subjektiven Hinderungsgrund bildet, aber nicht die objektive Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors oder die Plötzlichkeit der Einwirkung ausschliesst, solange der äussere Faktor selbst – hier die ungewöhnlich hohe Wassertemperatur – die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Regeste

Unfallversicherung (Unfallbegriff) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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