Bohrgehilfe behauptet Schlag durch Bohrstange am Nacken: Unfallbegriff nicht erfüllt, da erste Aussagen fehlen und kein äusserer Faktor nachgewiesen (Art. 4 ATSG)
- Datum
- 24.09.2019
- Geschäftsnummer
- 8C_321/2019
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 4 ATSG Art. 43 ATSG Art. 42 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 118 UVG Art. 6 aUVG Art. 9 aUVV
Zusammenfassung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, der die Sache an die Suva zurückwies mit der Anweisung, den Anspruch auf Unfallleistungen zu prüfen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Streitig war, ob ein Ereignis vom 21. Juni 2013, bei dem der Versicherte als Bohrgehilfe tätig war, als Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts zu qualifizieren ist. Der Versicherte behauptete, er sei von einer Bohrstange am rechten Nacken getroffen worden; die Suva lehnte dies ab und verwies auf die ursprünglichen Angaben zum Ereignis, wonach es sich um Schmerzen beim Anheben von Gegenständen handelte, ohne dass etwas Ungewöhnliches passiert sei.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und stellte fest, dass das Ereignis vom 21. Juni 2013 nicht als Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts qualifiziert werden kann. Entscheidend war, dass weder in der Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 3. Juli 2013 noch im Fragebogen vom 15. Juli 2013 noch im ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2013 erwähnt wurde, der Versicherte sei von einer Bohrstange am Hals oder Nacken getroffen worden. Die frühen Aussagen – insbesondere die Formulierung „Anheben von Gegenständen“ – gelten nach der Beweismaxime der „Aussagen der ersten Stunde“ als gewichtiges Indiz gegen die später vorgetragene Version. Zudem fand Dr. med. C.________ bei der ärztlichen Untersuchung am 24. Juni 2013, also drei Tage nach dem Ereignis, keine äussere Verletzung wie Schürfung, Prellmarke oder Bluterguss, was bei einem Schlag durch eine schwere Bohrstange zu erwarten gewesen wäre. Der Zeuge E.________ gab in späteren Telefongesprächen widersprüchliche Angaben zur Verletzungsstelle – einmal am Bein, dann unsicher ob am Nacken – sodass seine Aussage keine entscheidrelevanten Erkenntnisse liefern konnte. Damit fehlte der Nachweis des ungewöhnlichen äusseren Faktors nach Art. 4 ATSG, und es lag Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Versicherte zu tragen hatte. Auch eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 aUVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aUVV war weder medizinisch belegt noch geltend gemacht. Die Beschwerde war zulässig als Vor- oder Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die kantonale Qualifizierung als Unfall materiell verbindliche Feststellungen enthielt, die die Suva bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Leistungszusage verpflichtet hätten. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Versicherten auferlegt, ihm wurde jedoch unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG gewährt und eine Anwaltsentschädigung von Fr. 1'400.– ausbezahlt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Beweismaxime der „Aussagen der ersten Stunde“ im Unfallversicherungsrecht unterstreicht und klarmacht, dass spätere, abweichende Schilderungen ohne stichhaltige Erklärung für ihre Verzögerung nicht ausreichen, um den Unfallbegriff zu erfüllen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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