Versicherter schlägt aus Wut mit der Faust gegen eine Wand und verletzt sich: Eventualvorsatz ausschliessend für unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 285 · ATF 143 V 285 · DTF 143 V 285
- Datum
- 13.06.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 V 285
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter erlitt beim Schlagen mit der Faust gegen eine Wand einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger. Die Unfallversicherung lehnte Leistungen ab mit der Begründung, es liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da die Verletzung durch eine beabsichtigte, schädigende Einwirkung entstanden sei. Der Krankenversicherer erhob Einsprache; das kantonale Sozialversicherungsgericht gab ihm Recht. Dagegen legte die Unfallversicherung Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob der Faustschlag als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne der Unfallversicherung gilt.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts auf und gab der Beschwerde der Unfallversicherung statt. Es stellte fest, dass der Versicherte am 11. Februar 2014 aus Stress, Ärger oder Wut mit der rechten Faust gegen eine Wand schlug und sich dabei einen subkutanen Strecksehnenausriss am rechten kleinen Finger zuzog. Obwohl die Verletzung unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV genannten unfallähnlichen Körperschädigungen fällt, fehlt es an der erforderlichen Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung. Denn die Absicht bezieht sich auf die Herbeiführung des Gesundheitsschadens selbst – nicht nur auf die Handlung. Der Versicherte handelte eventualvorsätzlich: Er wusste um die Möglichkeit einer Verletzung, rechnete mit ihr und nahm sie in Kauf. Angesichts der Wucht des Schlages und der besonderen Empfindlichkeit des Kleinfingers war das Verletzungsrisiko so hoch, dass er nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte. Damit liegt keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV vor. Die absichtliche oder eventualvorsätzliche Gesundheitsschädigung ist auch nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB und der Rechtsprechung zum Eventualvorsatz gegeben. Die Folgen einer sinnlosen Gewalteinwirkung dieser Art sollen nicht von der Versichertengemeinschaft getragen werden.
Die Entscheidung klärt erstmals ausdrücklich, dass Eventualvorsatz bei unfallähnlichen Körperschädigungen die Leistungspflicht der Unfallversicherung ausschliesst – im Einklang mit wesentlichen Teilen der neueren Lehre und früheren Urteilen wie RKUV 2000 Nr. U 385.
Regeste
Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4). Regeste Art. 6 al. 2 LAA; art. 9 al. 2 let. f OLAA (chacun dans sa version en vigueur jusqu'au 31 décembre 2016); lésion corporelle assimilée à un accident. Une atteinte dommageable volontaire portée au corps humain, laquelle exclut l'existence d'une lésion corporelle assimilée à un accident, doit être admise également en cas de dol éventuel (consid. 4). La personne, prise d'un accès de colère ou sous le coup d'une frustration, qui frappe volontairement une paroi avec le poing pour se défouler et qui, de ce fait, subit une déchirure du tendon extenseur de l'auriculaire, agit par dol éventuel. Etant donné la violence du coup, le risque de blessure était si prévisible que l'assuré ne pouvait plus croire que le résultat ne se réaliserait pas (consid. 4.2.4). Regesto Art. 6 cpv. 2 LAINF; art. 9 cpv. 2 lett. f OAINF (entrambi nella versione valida fino al 31 dicembre 2016); lesione corporale parificabile ai postumi di un infortunio. Un influsso volontario e provocante danni sul corpo umano, con cui è esclusa la presenza di una lesione corporale parificabile ai postumi di un infortunio, si realizza anche in caso di dolo eventuale (consid. 4). Chiunque per ira o per frustrazione intenzionalmente picchia un pugno contro una parete per sfogarsi e con ciò si provoca uno strappo del tendine al mignolo, agisce per dolo eventuale. Considerato l'impeto del colpo, il rischio di lesione era a tal punto probabile, che la persona assicurata non poteva più confidare nella non realizzazione dell'evento (consid. 4.2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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