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Justizze. Art. 71 VwVG

Bundesgericht

Ablehnung von Aktenkopien im EL-Verfahren: Zwischenverfügung mangels irreparablen Nachteils nicht anfechtbar (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 492 · ATF 139 V 492 · DTF 139 V 492
Datum
23.10.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 V 492
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 55 ATSG Art. 59 ATSG Art. 8 DSG Art. 6 EMRK Art. 13 EMRK Art. 13 GSVGer/ZH Art. 20 IDG/ZH Art. 71 VwVG

Zusammenfassung

In einem Verfahren um Ergänzungsleistungen zur AHV/IV verlangte der Rechtsvertreter einer versicherten Person beim Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich die Zusendung der gesamten Verfahrensakten in Fotokopie. Die Verwaltung lehnte dies ab und bot stattdessen die Zustellung der Originalakten oder die Einsicht vor Ort an. Gegen die Verfügung, mit der das Gesuch um Aktenkopien abgewiesen wurde, erhob die versicherte Person Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht, welches darauf nicht eintrat. Die versicherte Person focht diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es qualifizierte die angefochtene Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen als Zwischenverfügung, da die Akteneinsicht im Rahmen eines laufenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverfahrens verfahrensrechtlicher Natur sei und nicht auf dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG bzw. § 20 IDG/ZH beruhe. Da es sich nicht um eine selbständige Endverfügung handle, sei die Anfechtung nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Ein solcher Nachteil wurde verneint, weil die Wahl zwischen Kopien und Originalakten den materiellen Umfang der Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör nicht beeinträchtige. Auch eine aufgeschobene Anfechtbarkeit nach Art. 46 Abs. 2 VwVG scheide aus, da die Form der Akteneinsicht keinen Einfluss auf die Anwendung des Rechts in der Sache habe. Der Einwand, die Frage habe grundsätzliche Bedeutung, rechtfertigte keinen Ausnahmerechtsweg, da es sich um ein Problem der zweckmässigen Verwaltung handle. Schliesslich sah das Gericht keine Verletzung von Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG bestehe.

Regeste

a Art. 47 ATSG; Art. 8 DSG; § 20 des kantonalzürcherischen Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG); Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG; Erledigung eines Gesuchs um Zusendung der Verfahrensakten in Fotokopie durch Zwischenverfügung. Die Akteneinsicht im Hinblick auf die Verfolgung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs ist verfahrensrechtlicher Natur; sie stützt sich nicht auch auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht. Die Frage nach den Modalitäten der Akteneinsicht wird somit nicht in einem selbständigen, mit direkt anfechtbarer Endverfügung abzuschliessenden Verfahren beurteilt (E. 3). Regeste b Art. 46 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VwVG. Die Form der Akteneinsicht (Zustellung der Originalakten anstelle von Kopien) wirkt sich von vornherein nicht inhaltlich auf die Rechtsanwendung aus, weshalb eine aufgeschobene Anfechtungsmöglichkeit im Sinne von Art. 46 Abs. 2 VwVG ausser Betracht fällt. Trotzdem besteht kein Grund, hier vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzusehen (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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