Justizze.

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Justizze. Art. 50 IVG

Bundesgericht

Verrechnung EL-Rückforderung mit IV-Rente: Notbedarf doppelverdienender Ehepaar nach betreibungsrechtlichen Regeln (Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 50 Abs. 2 IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 V 249 · ATF 131 V 249 · DTF 131 V 249
Datum
06.07.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 V 249
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 20 AHVG Art. 50 IVG Art. 93 SchKG Art. 163 ZGB

Zusammenfassung

Ein Versicherter bezog Ergänzungsleistungen zur IV-Rente und verschwieg dabei das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau sowie seinen eigenen Bezug von Arbeitslosenentschädigungen. Die Ausgleichskasse forderte daraufhin rund 88'000 Franken zurück und verfügte eine monatliche Verrechnung dieses Betrags mit der laufenden IV-Rente. Der Versicherte beanstandete die Höhe der verrechenbaren Quote und verlangte eine tiefere Belastung unter Berufung auf das familiäre Existenzminimum. Das kantonale Versicherungsgericht hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an, wobei es die Anwendung allgemeiner betreibungsrechtlicher Grundsätze zur Aufteilung des Existenzminimums bei doppelverdienenden Ehepaaren anordnete.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle ab und bestätigt, dass bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden IV-Rente der Notbedarf doppelverdienender Ehepaare zwingend nach den allgemeinen betreibungsrechtlichen Regeln zu bestimmen ist.

Entscheidend ist, dass das gemeinsame Existenzminimum der Familie im Verhältnis der Nettoeinkommen auf beide Ehegatten aufgeteilt werden muss, bevor die pfändbare bzw. verrechenbare Quote ermittelt wird. Diese Praxis stützt sich auf die Grundsätze der Gleichberechtigung der Ehegatten gemäss Art. 163 ZGB, wonach jeder Ehegatte nur seinen anteiligen Beitrag zum Familienunterhalt leisten muss. Dies gilt auch dann, wenn die Ergänzungsleistungen ursprünglich unter Berücksichtigung der gesamten Familieneinkünfte berechnet wurden, da es sich beim Leistungsbezug um individuelle Ansprüche handelt.

Massgebend sind hierfür Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 IVG sowie Art. 93 Abs. 1 SchKG. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass ein schuldhaftes Verhalten des Rückerstattungspflichtigen, wie hier das Verschweigen von Einkommen, zwar bei der Bemessung der Verrechnungsquote berücksichtigt werden kann, jedoch nicht dazu führt, dass die betreibungsrechtliche Grenze des Existenzminimums überschritten oder anders berechnet wird. Auch bei Pflichtwidrigkeit bleibt die Aufteilung des Existenzminimums nach dem Einkommensverhältnis massgebend.

Die Beschwerde der IV-Stelle, welche eine Verrechnung bis zur Grenze des gesamten familiären Existenzminimums verlangt hatte, wird somit abgewiesen. Die Sache wurde bereits durch die Vorinstanz zur neuen Festsetzung der Verrechnung unter Beachtung dieser Grundsätze zurückgewiesen.

Regeste

Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 93 Abs. 1 SchKG: Notbedarf doppelverdienender Ehepaare. Auch bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung bestimmt sich der Notbedarf von doppelverdienenden Ehepaaren nach den allgemeinen betreibungsrechtlichen Regeln mit der nach der Höhe der Einkommen vorgenommenen Aufteilung des Existenzminimums der Familie auf die Ehegatten; diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3) Regeste Art. 20 al. 2 LAVS; art. 50 al. 2 LAI; art. 93 al. 1 LP: Minimum vital de conjoints réalisant chacun un revenu. Lors de la compensation d'une créance en restitution de prestations complémentaires avec une rente courante de l'assurance-invalidité, le minimum vital de conjoints réalisant chacun un revenu se détermine également d'après les règles générales du droit de la poursuite, selon lesquelles le minimum vital de la famille est réparti entre les conjoints en proportion de leur revenu; ces règles sont aussi valables en cas de comportement fautif de la personne tenue à restituer les prestations. (consid. 3) Regesto Art. 20 cpv. 2 LAVS; art. 50 cpv. 2 LAI; art. 93 cpv. 1 LEF: Minimo vitale di coniugi con doppio reddito. Anche per la compensazione di un credito di restituzione di prestazioni complementari con una rendita corrente dell'assicurazione per l'invalidità, il minimo vitale di coniugi con doppio reddito si determina secondo le regole generali del diritto esecutivo, in virtù delle quali il minimo vitale della famiglia viene ripartito tra i coniugi in proporzione del loro reddito; queste regole sono ugualmente valide in caso di comportamento colposo della persona tenuta alla restituzione. (consid. 3)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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