Juristische Person kann sich bei Mehrwertsteuerpfändung nicht auf Unpfändbarkeit berufen: Beschwerde abgewiesen (Art. 92, 93, 95 SchKG)
- Datum
- 09.03.2023
- Geschäftsnummer
- 5A_624/2022
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A.________ AG wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung wegen provisorischer Mehrwertsteuer für Oktober bis Dezember 2020 im Betrag von rund 15'831 Franken betrieben. Das Betreibungsamt Zug pfändete Bankguthaben der Gesellschaft bei der Bank B.________ sowie Mietzinsforderungen aus einem Untermietverhältnis. Die Schuldnerin erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, die Pfändung auf nicht betriebsnotwendige Sachwerte zu beschränken sowie die Kontosperre aufzuheben, da ihr sonst die Existenzgrundlage entzogen werde. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Dagegen gelangt die Gesellschaft ans Bundesgericht und begehrt die Rücküberweisung des gepfändeten Betrags sowie die Aufhebung der Kontosperre unter Berufung auf die Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Es hält fest, dass die Bestimmungen über die Unpfändbarkeit bzw. beschränkte Pfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 und Art. 93 SchKG ausschliesslich Humanitätsgründen dienen und daher nur auf natürliche Personen anwendbar sind. Eine juristische Person wie die Beschwerdeführerin kann sich beim Vollzug einer Pfändung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht auf diese Schutzbestimmungen berufen, weshalb sich die Frage nach einem Existenzminimum oder betriebsnotwendigen liquiden Mitteln nicht stellt.
Das Bankguthaben bei der Bank B.________ gehört zum primär pfändbaren Vermögen gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG. Da die gepfändete Forderung die geschuldete Steuerforderung samt Kosten nicht überstieg, war das Guthaben ohne Weiteres pfändbar. Auch das Argument, ein vorliegendes Ratenzahlungsgesuch gemäss Art. 123 Abs. 1 SchKG habe den Pfändungsvollzug verhindern müssen, greift nicht. Gemäss Art. 89 SchKG muss das Betreibungsamt nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich pfänden; ein allfälliges Ratenzahlungsgesuch ändert daran nichts und entlässt bereits gepfändete Vermögenswerte nicht aus dem Pfändungsbeschlag.
Hinsichtlich der Rüge, die Schuldnerin sei nicht offiziell über die Pfändung informiert worden, fehlt es an einer genügenden Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Da die Pfändung Gegenstand des angefochtenen Entscheids war, waren die Rechte der Beschwerdeführerin gewahrt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da juristischen Personen grundsätzlich kein Anspruch darauf zusteht und die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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