Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 93 SchKG

Bundesgericht

Einkommenspfändung: Replikrecht gewahrt, Autokredit und Steuern nicht existenzsichernd, Beschwerde abgewiesen (Art. 93 SchKG)

Datum
22.01.2021
Geschäftsnummer
5A 275/2020
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 99 BGG Art. 29 BV Art. 93 SchKG

Zusammenfassung

Ein Schuldner beschwert sich gegen die Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt U., welches monatlich den das Existenzminimum übersteigenden Nettomehrverdienst pfändete. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Möglichkeit zur Einreichung einer Replik sowie die Nichtberücksichtigung verschiedener Ausgabenpositionen wie Mietzins, Autokreditraten, Fahrspesen, Steuern und Brillenkosten bei der Festlegung des Existenzminimums. Er beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung sowie unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und lehnt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt das Gericht fest, dass dem nicht anwaltlich vertretenen, aber prozesserfahrenen Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Betreibungsamtes am 13. Januar 2020 zugestellt wurde und er ausdrücklich auf den Entscheidtermin nach dem 20. Januar 2020 hingewiesen worden war. Da er in früheren Verfahren bereits einschlägige Rechtsprechung zum Replikrecht zitiert hatte, war ihm dieses Recht bekannt; seine Behauptung, er habe davon nichts gewusst, ist neu und unbeachtlich gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG. Auch die verfügbare Zeitspanne bis zum Entscheid war nicht unangemessen kurz, da das früheste Entscheidungsdatum mitgeteilt worden war. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt somit nicht vor.

In der Sache bestätigt das Gericht die Festlegung des Existenzminimums. Der angesetzte Mietzins von Fr. 1'000.-- ist angemessen, da eine 4.5-Zimmer-Wohnung der Situation des Schuldners nicht entspricht. Die monatlichen Raten für einen Ende 2018 aufgenommenen Autokredit in Höhe von Fr. 321.60 dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden, da zur Zeit des Pfändungsvollzugs bestehende Schulden gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG irrelevant sind; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug beruflich benötigt wird. Weder laufende noch rückständige Steuern sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Die Berechnung der Fahrkosten zum Arbeitsplatz durch das Betreibungsamt lag innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraums. Die Rüge betreffend Brillenkosten ermangelt der genügenden Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, da der Beschwerdeführer keine aktuellen Belege vorlegte, obwohl ihm dies zuvor ermöglicht worden war.

Auf weitere Vorbringen wie Arztfahrten, ein Hörgerät, Ergänzungsleistungen oder Versicherungsprämien tritt das Bundesgericht nicht ein, da es sich um neue Tatsachen handelt, die erst vor Bundesgericht vorgebracht wurden und nicht hinreichend begründete Sachverhaltsrügen darstellen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ebenso ist auf die Rügen betreffend eine frühere Arrestierung und Lebensversicherungsansprüche nicht einzutreten, da diese neue Begehren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG darstellen. Da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden muss, fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

Regeste

Einkommenspfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide