Schuldner mit IV-, SUVA- und Ergänzungsleistungen beantragt Aufhebung der Pfändung der SUVA-Rente: Pfändung bleibt wirksam, da betreibungsrechtliches Existenzminimum gedeckt ist (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a und Art. 93 Abs. 1 SchKG)
- Datum
- 18.07.2023
- Geschäftsnummer
- 5A_952/2022
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 29 BV Art. 50 IVG Art. 92 SchKG Art. 93 SchKG Art. 12 aELG
Zusammenfassung
Ein Schuldner erhob Beschwerde gegen eine Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Bern-Mittelland, mit der dessen SUVA-Rente in Höhe von monatlich Fr. 345.-- gepfändet wurde. Er machte geltend, die Pfändung verletze sein Existenzminimum, weil die SUVA-Rente in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingehe und daher als Teil dieser unpfändbar sei. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab. Der Schuldner legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte unter anderem die Aufhebung der Pfändungsurkunde sowie die Rückzahlung bereits gepfändeter Beträge. Er rügte zudem Befangenheit der Richterinnen und des Richters, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Rechtsverzögerung und weitere strukturelle Mängel des Verfahrens.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die SUVA-Rente – als Leistung zur Ablöse eines Erwerbsausfalls – gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar ist und nicht wie IV- oder AHV-Renten gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar. Damit durfte das Betreibungsamt die SUVA-Rente insoweit pfänden, als das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum überstieg. Dieses betrug Fr. 2'700.--, während ihm nach Abzug der Pfändung noch Fr. 2'703.75 verblieben – also knapp darüber. Das Bundesgericht betonte ausdrücklich, dass das für Ergänzungsleistungen massgebliche Existenzminimum nach dem ELG nicht heranzuziehen sei; allein das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach dem SchKG sei entscheidend. Die Rügen zur Befangenheit, zum rechtlichen Gehör (Art. 9 Abs. 2 ELG), zur Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und zu den übrigen Rechtsbegehren 2 bis 6 wurden entweder als unbegründet oder als unzulässig verworfen, weil sie entweder keine selbständige Bedeutung hatten, über den Streitgegenstand hinausgingen oder mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht behandelt werden konnten. Der Beschwerdeführer wurde kostenpflichtig, doch verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Entscheidung bestätigt die klare Trennung zwischen dem betreibungsrechtlichen und dem sozialversicherungsrechtlichen Existenzminimum und präzisiert die Pfändbarkeit von SUVA-Renten im Rahmen des Schuldbetreibungsrechts.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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