Laubfall von Nachbargrundstück auf Strassenparzelle: Keine übermässige Immission, Beseitigungsanspruch verneint (Art. 679, 684, 687 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 III 505 · ATF 131 III 505 · DTF 131 III 505
- Datum
- 16.06.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 III 505
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eigentümerin einer Strassenparzelle in einem abgelegenen Villenquartier klagt gegen die Besitzerin der angrenzenden Grundstücke wegen Laubfalls von sechs Bäumen, deren Äste auf die Strasse überragen. Sie verlangt gestützt auf das Nachbarrecht und die Eigentumsfreiheitsklage die Beseitigung der Äste, da der Blattabfall im Herbst einen gefährlichen Zustand verursache. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil der Laubfall keine übermässige Immission darstelle und eine erhebliche Schädigung des Eigentums fehle.
Das Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin ab und bestätigt, dass weder ein Anspruch aus übermässiger Immission noch aus der Eigentumsfreiheitsklage besteht.
Gestützt auf Art. 63 Abs. 2 OG sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bindend. Danach handelt es sich um ein abgelegenes Villenquartier ohne Durchgangsverkehr, in dem Bäume den Charakter prägen und Laubfall auf der engen Strasse nichts Aussergewöhnliches ist. Der Laubfall dauert kaum mehr als einen Monat; die Beeinträchtigung kann durch angepasstes Fahrverhalten bewältigt werden. Gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB liegt daher keine übermässige Immission vor.
Hinsichtlich der Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB stellt das Gericht klar, dass diese bei überragenden Ästen analog zum Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB eine erhebliche Schädigung des Eigentums voraussetzt. Da eine solche Schädigung aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der geringen Dauer der Beeinträchtigung nicht gegeben ist, scheitert auch dieser Rechtsbehelf. Die Klägerin muss die Einwirkung somit dulden.
Regeste
Störung des Grundeigentümers einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste; übermässige Immission (Art. 679 und 684 ZGB); Kapprecht (Art. 687 Abs. 1 ZGB); Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Verschmutzung einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste der sich auf der Nachbarparzelle befindenden Bäume stellt grundsätzlich keine übermässige Immission dar (E. 4.2). Zur Beseitigung der Störung stehen dem Eigentümer der Strassenparzelle das Kapprecht sowie die Eigentumsfreiheitsklage als gleichwertige Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die beim Kapprecht vorausgesetzte erhebliche Schädigung ist auch bei der Eigentumsfreiheitsklage zu berücksichtigen (E. 5). Regeste Propriétaire d'une parcelle à usage de route gêné par la chute des feuilles de branches s'avançant sur son fonds; immission excessive (art. 679 et 684 CC); droit d'ébrancher (art. 687 al. 1 CC); action négatoire (art. 641 al. 2 CC). Ne constitue en principe pas une immission excessive la chute, sur une parcelle à usage de route, de feuilles provenant de branches qui dépassent d'un fonds voisin (consid. 4.2). Le propriétaire gêné par ces feuilles dispose tant du droit de couper les branches qui avancent sur son fonds que de l'action en cessation de trouble, ces moyens de droit étant équivalents. A l'instar du droit d'ébrancher, l'action en cessation de trouble suppose un dommage significatif (consid. 5). Regesto Proprietario di una particella stradale disturbato dalla caduta di foglie da rami sporgenti; immissioni eccessive (art. 679 e 684 CC); diritto di tagliare i rami (687 cpv. 1 CC); azione negatoria (art. 641 cpv. 2 CC). L'insudiciamento di una particella stradale provocato dalla caduta di foglie da rami sporgenti da alberi situati su un fondo vicino non costituisce in linea di principio un'immissione eccessiva (consid. 4.2). Per eliminare la molestia il proprietario della particella stradale dispone quali rimedi equivalenti sia del diritto di tagliare i rami, sia dell'azione negatoria. Come il diritto di tagliare i rami, pure l'azione negatoria presuppone l'esistenza di un danno rilevante (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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