Erbengemeinschaft haftet für Wasserverbrauch durch unbemerkten Rohrbruch in vermieteter Liegenschaft: Verbrauchsgebühr bleibt geschuldet trotz Nichtnutzung und fehlender Kontrolle durch Gemeinde (Art. 49 Abs. 1 WVR)
- Datum
- 03.03.2026
- Geschäftsnummer
- 9C_314/2025
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 120 DBG Art. 121 DBG Art. 58 OR Art. 256b OR Art. 257a OR Art. 257b OR Art. 6 WVG/BE Art. 17 WVR Art. 31 WVR Art. 32 WVR Art. 33 WVR Art. 35 WVR Art. 40 WVR Art. 41 WVR Art. 44 WVR Art. 45 WVR Art. 48 WVR Art. 49 WVR Art. 75 ZG Art. 552 ZGB Art. 676 ZGB Art. 679 ZGB
Zusammenfassung
Die Erbengemeinschaft des verstorbenen Eigentümers einer Liegenschaft in Leuzigen bestritt die von der Einwohnergemeinde erhobene Wasser- und Abwassergebühr für die Jahre 2017 bis 2021. Die Gemeinde hatte eine Verfügung vom 25. Januar 2022 erlassen, mit der sie Fr. 52'728.15 für Grund- und Verbrauchsgebühren verlangte. Der hohe Verbrauch war auf einen unbemerkten Rohrbruch vor dem Spülkasten der Toilette zurückzuführen, der während der Zeit zwischen dem Tod des Mieters im Dezember 2017 und der Öffnung der Liegenschaft am 22. März 2021 entstanden war. Die Erbengemeinschaft argumentierte, die Gemeinde habe ihre Pflicht zur jährlichen Zählerablesung vernachlässigt und den Hausanschluss nicht getrennt, weshalb sie für den Schaden nicht einzustehen habe. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung oder zumindest eine Reduktion der Verbrauchsgebühren um mindestens 90 Prozent.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Erbengemeinschaft als Eigentümerin für den Unterhalt der privaten Hausinstallationen verantwortlich war und daher für Wasserverluste infolge von Mängeln an diesen Anlagen vollumfänglich einzustehen hat. Die Verbrauchsgebühr bemisst sich nach der gemessenen Wassermenge und nicht nach dem konkreten Nutzen, sodass das Fehlen einer Nutzung keinen Anspruch auf Reduktion begründet. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, bei fehlendem Schlüssel gewaltsam Zugang zur Liegenschaft zu erlangen, um den Zähler abzulesen oder den Hausanschluss zu trennen; vielmehr lag es im Verantwortungsbereich der Erbengemeinschaft, selbst Kontakt mit der Wasserversorgung aufzunehmen. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen – insbesondere zur Dauer und zum Umfang der Siegelung sowie zum Zeitpunkt des Rohrbruchs – waren nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Der Einwand zum Ort des Rohrbruchs war neu und unzulässig. Die Verjährungsfrist wurde durch die Verfügung vom 25. Januar 2022 unterbrochen und ist daher nicht abgelaufen. Die Verbrauchsgebühr bleibt somit geschuldet, weil die Wasserversorgung gemäss Art. 49 Abs. 1 WVR die Abgabe vom Eigentümer verlangen darf, und Wasserverluste durch Mängel an privaten Anlagen gemäss Art. 31 Abs. 1 WVR und Art. 256b OR allein vom Eigentümer zu tragen sind. Die Verjährungsunterbrechung erfolgte rechtmässig gemäss Art. 48 WVR. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten solidarisch gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil bestätigt die strikte Haftung des Eigentümers für Wasserverluste an privaten Installationen und klärt, dass die Gemeinde bei fehlendem Zugang nicht verpflichtet ist, gewaltsamen Zugang zu erlangen, solange der Eigentümer selbst aktiv werden könnte.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.