Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 83 SVG

Bundesgericht

Zivilanspruch aus Verkehrsunfall: Verjährungsunterbrechung nach strafrechtlicher Verfolgungsverjährung löst nur zweijährige Frist aus (Art. 83 SVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 III 430 · ATF 131 III 430 · DTF 131 III 430
Datum
25.04.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 III 430
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 137 OR Art. 83 SVG Art. 70 StGB Art. 72 StGB Art. 125 StGB Art. 2 ZGB

Zusammenfassung

Ein Unfallopfer klagt gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Schadenersatz und Genugtuung wegen eines Frontalzusammenstosses aus dem Jahr 1979. Die Versicherung leistete bis 1989 Teilzahlungen und verzichtete schriftlich bis 1994 auf die Verjährungseinrede. Nach Klageeinreichung 1994 wurde das Verfahren 2000 aufgrund eines Herzinfarkts des Klägers sistiert. Erst 2003 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens. Die Vorinstanz wies die Klage als verjährt ab, da die Sistierungsverfügung nach Ablauf der absoluten strafrechtlichen Verfolgungsverjährung ergangen sei.

Das Bundesgericht weist die eidgenössische Berufung des Klägers ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Sistierungsverfügung vom 14. Januar 2000 unterbrach die Verjährung zwar wirksam, löste aber nur eine neue zivilrechtliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG aus, nicht die längere strafrechtliche Frist gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG. Dies ergibt sich daraus, dass die absolute strafrechtliche Verfolgungsverjährung für fahrlässige schwere Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB bereits am 6. März 1987 abgelaufen war (Art. 70 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Eine Unterbrechungshandlung nach Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung vermag die längere Strafverjährungsfrist nicht mehr zu reaktivieren; andernfalls würden Geschädigte über den Gesetzeszweck hinaus privilegiert. Da zwischen der Sistierung am 14. Januar 2000 und dem Fortsetzungsbegehren am 5. Februar 2003 mehr als zwei Jahre vergingen, war die Forderung verjährt.

Auch die Rüge des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB scheitert. Dass die Beklagte vor Klageeinreichung Teilzahlungen leistete und 1989 einen befristeten Verzicht auf die Verjährungseinrede erklärte, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass auch während des laufenden Prozesses nach Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung weiterhin eine fünfjährige Verjährungsfrist gelten würde. Zudem stützt sich der Kläger mit diesem Vorbringen auf neue Tatsachen, die im angefochtenen Urteil keine Grundlage finden. Eine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG wurde nicht geltend gemacht, weshalb diese Rüge gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG unbeachtlich ist.

Regeste

Art. 60 OR und Art. 83 Abs. 1 SVG, Art. 2 ZGB. Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus strafbarer Handlung. Rechtsmissbräuchliche Verjährungseinrede. Wird die Verjährung durch eine richterliche Verfügung unterbrochen, nachdem die (absolute) strafrechtliche Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, löst dies nur eine neue zivilrechtliche, nicht eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist aus (E. 1). Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Verjährung (E. 2)?

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide