Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 72 VVG

Bundesgericht

Privatversicherer ohne Verschulden haftender Werkeigentümer: Kein Regress nach Art. 72 VVG, Verjährung durch Vermittlungsbegehren unterbrochen (Art. 51 Abs. 2 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 137 III 352 · ATF 137 III 352 · DTF 137 III 352
Datum
07.06.2011
Geschäftsnummer
4A_576/2010
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 51 OR Art. 60 OR Art. 135 OR Art. 137 OR Art. 72 VVG

Zusammenfassung

Ein Geschädigter stürzt in einem Café über eine Kellertreppe und erleidet schwere Beinverletzungen. Seine Unfallversicherung und Krankenversicherung leisten Heilungskosten und treten in die Haftpflichtansprüche gegen den Miteigentümer der Liegenschaft ein. Die Versicherungen verlangen vom Eigentümer Ersatz der geleisteten Beträge. Der Eigentümer bestreitet die Verjährungsunterbrechung durch ein früheres Vermittlungsbegehren eines nahestehenden Vereins sowie den Beginn der Verjährungsfrist. Zudem rügt er, dass der privaten Unfallversicherung kein Regress gegen ihn als bloss kausal haftenden Werkeigentümer zustehe. Das Bundesgericht prüft die verjährungsrechtlichen Einwendungen und die Frage des integralen Regressrechts des Privatversicherers gegenüber einem ohne Verschulden haftenden Werkeigentümer.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Klage der privaten Unfallversicherung ab, bestätigt aber die Haftung gegenüber der Krankenversicherung. Hinsichtlich der Verjährung stellt das Gericht fest, dass das Vermittlungsbegehren vom 17. Juli 2006 die Verjährung wirksam unterbrochen hat, obwohl es formell vom Verein X.________ Versicherung und nicht direkt von den Klägerinnen gestellt wurde. Da der Beschwerdeführer aufgrund der engen gesellschaftsrechtlichen Verbindung und vorangegangener Korrespondenz zweifelsfrei erkennen konnte, um welche Forderung es ging, greift das Vertrauensprinzip gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR. Auch der Beginn der Verjährungsfrist am 7. März 2006 wird bestätigt, da der Geschädigte erst mit Erhalt der letzten Physiotherapierechnung genügende Kenntnis vom endgültigen Schadensumfang im Sinne von Art. 60 Abs. 1 OR erlangte; frühere Gutachten belegten keinen stabilen Endzustand.

Bezüglich des Regressrechts der privaten Unfallversicherung folgt das Bundesgericht seiner konstanten Rechtsprechung und lehnt eine Praxisänderung ab. Gemäss Art. 72 VVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 OR steht dem Schadenversicherer kein Rückgriff gegen einen bloss kausal haftenden Werkeigentümer zu, da dieser ohne eigenes Verschulden haftet. Der historische Wille des Gesetzgebers, den Versicherer vor dem Kausalhaftpflichtigen haften zu lassen, bleibt massgebend. Dass eine Totalrevision des VVG ein integrales Regressrecht vorsieht, rechtfertigt keine vorwegnehmende Änderung der Rechtsprechung; vielmehr ist das Inkrafttreten der Revision abzuwarten. Die Klage der Unfallversicherung über Fr. 94'129.10 wird daher abgewiesen. Die Kosten des Bundesgerichts werden entsprechend dem teilweisen Obsiegen verteilt, und die Sache wird zur Neuregelung der kantonalen Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Regeste

Art. 51 Abs. 2 OR und Art. 72 VVG; Regressrecht des Schadensversicherers gegenüber einem kausal Haftpflichtigen. Der Versicherer, der den Ersatz des Schadens aus Vertrag übernommen hat, ist ein aus Vertrag Haft- bzw. Ersatzpflichtiger und kann gegenüber demjenigen, der für den Schaden ohne Verschulden aufgrund einer Gesetzesvorschrift (kausal) haftet, keinen Rückgriff nehmen bzw. muss sich selber einem allfälligen Rückgriff durch den kausal Haftenden, der Entschädigung geleistet hat, stellen. Ablehnung einer Praxisänderung im heutigen Zeitpunkt (E. 4). Regeste Art. 51 al. 2 CO et art. 72 LCA; droit de recours de l'assureur envers un tiers assumant une responsabilité causale. L'assureur qui prend en charge la réparation du dommage en vertu d'un contrat d'assurance-dommages endosse une responsabilité d'ordre contractuel; de ce fait, il ne peut pas recourir contre un tiers non fautif tenu responsable de par la loi et s'expose même à un recours du tiers si celui-ci a indemnisé le lésé. Refus d'un changement de jurisprudence au regard des circonstances actuelles (consid. 4). Regesto Art. 51 cpv. 2 CO e art. 72 LCA; regresso dell'assicuratore contro i danni nei confronti di colui che risponde in seguito ad una responsabilità causale. L'assicuratore, che ha assunto il risarcimento del danno in virtù di un contratto, risponde in seguito ad un'obbligazione contrattuale e non può esercitare il regresso nei confronti di colui che risponde del danno senza colpa sulla base di una norma di legge, rispettivamente si espone a sua volta ad un eventuale regresso se questi, che risponde in ragione di una responsabilità causale, ha indennizzato il leso. Rifiuto di attualmente cambiare la giurisprudenza (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide