Gesetzesartikel
Art. 83 SVG – Verjährung
2 Entscheide, in denen Art. 83 SVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Akontozahlung unterbricht Verjährung bei fahrlässiger Körperverletzung im Strassenverkehr (Art. 135 Ziff. 1 OR)
- Zivilanspruch aus Verkehrsunfall: Verjährungsunterbrechung nach strafrechtlicher Verfolgungsverjährung löst nur zweijährige Frist aus (Art. 83 SVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.