Vorsorgeausgleich bei vorzeitiger Pensionierung: Rente statt Kapital mangels Vermögen, Bemessung nach konkreten Bedürfnissen (Art. 124 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 III 1 · ATF 131 III 1 · DTF 131 III 1
- Datum
- 30.08.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 131 III 1
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 122 BGE Art. 20 BVV Art. 55 OG Art. 4 ZGB Art. 122 ZGB Art. 124 ZGB
Zusammenfassung
Im Ehescheidungsverfahren zwischen dem 1936 geborenen Kläger und der 1941 geborenen Beklagten streiten die Parteien über die Ausgestaltung und Höhe des Vorsorgeausgleichs gemäss Art. 124 ZGB. Der Kläger war bereits 1991 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert worden und bezog seitdem eine BVG-Rente sowie eine Überbrückungsrente. Zum Zeitpunkt der Scheidung verfügte er über kein nennenswertes Vermögen mehr. Das Obergericht sprach der Beklagten eine monatliche Rente von CHF 1'000 zu, die aktiv und passiv unvererblich ist, und lehnte eine Kapitalleistung ab. Die Beklagte verlangt stattdessen eine Kapitalleistung oder eine höhere Rente unter Bezugnahme auf ein hypothetisches Vorsorgekapital zum Zeitpunkt einer späteren Pensionierung des Klägers. Zudem rügt sie die Nichtberücksichtigung der Situation im Falle eines Vorversterbens des Klägers.
Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten ab und bestätigt die Ausgestaltung des Vorsorgeausgleichs als unvererbliche Rente. Da der Kläger bereits 1991 vorzeitig pensioniert wurde und zum Zeitpunkt der Scheidung keine Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB mehr beanspruchen konnte, richtet sich der Ausgleich ausschliesslich nach Art. 124 Abs. 1 ZGB. Mangels vorhandenen Kapitals beim Kläger, der sein Vermögen praktisch vollständig aufgebraucht hatte, ist eine Kapitalleistung nicht angemessen; die Entschädigung muss vielmehr als Rente aus seiner bestehenden Altersvorsorge erfolgen. Eine Vererblichkeit dieser Rente scheidet aus, da es nicht Aufgabe der Erben ist, für die Altersvorsorge des geschiedenen Ehegatten aufzukommen.
Hinsichtlich der Höhe der Rente sind bei einem Vorsorgefall, der viele Jahre vor der Scheidung eingetreten ist, nicht die Grundsätze der hälftigen Teilung eines hypothetischen Vorsorgekapitals nach Art. 122 ZGB massgebend, sondern die konkreten Vorsorgebedürfnisse beider Parteien. Das Obergericht hat die Renteneinkünfte des Klägers, den erweiterten Notbedarf der Beklagten sowie deren eigene Vorsorgeansprüche und eine zugefallene Erbschaft korrekt gewichtet. Die Einbeziehung einer allfälligen Witwenrente der Beklagten nach Art. 20 Abs. 2 BVV ist zulässig, um eine Überversorgung zu vermeiden. Die Beklagte hat ihre Rüge bezüglich der Situation im Todesfall des Klägers nicht hinreichend substantiiert, indem sie lediglich eigene Berechnungen ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz vorbrachte, was der Substantiierungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht genügt.
Regeste
Nach Eintritt des Vorsorgefalls entstandener scheidungsrechtlicher Anspruch aus beruflicher Vorsorge (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Ist auf Seiten des Ehegatten, bei dem der Vorsorgefall eingetreten ist, als Aktivum einzig eine Rente vorhanden, ist die dem andern Ehegatten zustehende Entschädigung nicht als Kapitalleistung, sondern als Rente auszugestalten (E. 4). Wo der Vorsorgefall viele Jahre vor der Scheidung eingetreten ist, geht es nicht an, der Bemessung der Rente die Grundsätze von Art. 122 ZGB (hälftige Teilung eines hypothetischen Vorsorgekapitals) zugrunde zu legen (E. 5); massgebend sind in einem solchen Fall hauptsächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegatten (E. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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