Geschiedene Ehefrau mit befristetem Unterhalt erhält Witwenrente: Befristete Rente genügt als Voraussetzung nach BVV 2 (Art. 19 Abs. 3 BVG, Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 V 373 · ATF 137 V 373 · DTF 137 V 373
- Datum
- 06.09.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 V 373
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Pensionskasse streitet mit einer geschiedenen Ehefrau über deren Anspruch auf eine Witwenrente aus der beruflichen Vorsorge nach dem Tod des Ex-Ehemannes. Die Ehe wurde 2006 geschieden, wobei der Ehemann verpflichtet wurde, der Frau bis September 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Der Ehemann verstarb im Januar 2009 während der Laufzeit dieser befristeten Unterhaltsverpflichtung. Die Pensionskasse lehnte das Begehren um Ausrichtung einer Witwenrente ab, da sie der Ansicht war, Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2 setze zwingend eine lebenslängliche Rente voraus. Das kantonale Versicherungsgericht Solothurn hiess die Klage der geschiedenen Ehefrau gut und verpflichtete die Pensionskasse zur Zahlung einer Witwenrente rückwirkend ab Februar 2009 bis September 2018 sowie zur Entrichtung von Verzugszinsen ab diesem Zeitpunkt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Pensionskasse teilweise ab und bestätigt grundsätzlich den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf eine Witwenrente, korrigiert jedoch den Beginn der Verzugszinspflicht. Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2 hält das Gericht fest, dass die für den Witwenrentenanspruch vorausgesetzte zugesprochene Rente auch eine befristete Rente sein kann. Die Auslegung des Wortlauts von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2 ergibt, dass das Adjektiv "lebenslänglich" grammatikalisch nur die Kapitalabfindung modifiziert, nicht aber die Rente selbst. Auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Norm, nämlich den Ausgleich des Versorgerschadens, sprechen gegen eine Beschränkung auf lebenslängliche Renten; ein Versorgerschaden entsteht auch durch den Wegfall einer zeitlich begrenzten Unterhaltsleistung beim Tod des Verpflichteten. Da die geschiedene Ehefrau die Voraussetzungen erfüllt, steht ihr eine Witwenrente für die Dauer der ursprünglich zugesprochenen Unterhaltsverpflichtung bis September 2018 zu.
Hinsichtlich der Verzugszinsen gibt das Bundesgericht der Beschwerde hingegen statt. Entgegen der Vorinstanz schuldet die Pensionskasse keine Zinsen ab dem theoretischen Anspruchsbeginn im Februar 2009, sondern erst ab Einreichung der Klage am 16. April 2010. Für Rentenansprüche aus der beruflichen Vorsorge findet gemäss Art. 105 Abs. 1 OR die spezielle Verzugszinsregelung Anwendung, wonach Zinsen erst ab Betreibung oder Klageerhebung anfallen. Die Sache wird insoweit zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, um die Höhe der Rente unter Berücksichtigung allfälliger Kürzungen neu zu berechnen.
Regeste
Art. 19 Abs. 3 BVG; Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2; Auslegung/Tragweite des Begriffs "Rente". Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2: Die für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente vorausgesetzte zugesprochene Rente kann auch eine befristete Rente sein (E. 2-6). Regeste Art. 19 al. 3 LPP; art. 20 al. 1 let. b OPP 2; interprétation/portée de la notion de "rente". Interprétation de l'art. 20 al. 1 let. b OPP 2: la rente, posée comme condition au droit à une rente de veuf ou de veuve, peut également être une rente limitée dans le temps (consid. 2-6). Regesto Art. 19 cpv. 3 LPP; art. 20 cpv. 1 lett. b OPP 2; interpretazione/portata della nozione di "rendita". Interpretazione dell'art. 20 cpv. 1 lett. b OPP 2: la rendita quale condizione del diritto a una rendita per vedova/vedovo può essere pure una rendita limitata nel tempo (consid. 2-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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