Hinterlassenenrente geschiedene Ehefrau: Anspruch auf BVG-Minimum, keine Anrechnung AHV-Altersrente (Art. 46 VVK/SG, Art. 20 BVV 2)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 V 208 · ATF 134 V 208 · DTF 134 V 208
- Datum
- 17.04.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 V 208
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Kanton St. Gallen (Finanzdepartement) erhebt Beschwerde gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts, welches seiner geschiedenen Ehefrau G. eine monatliche Hinterlassenenrente aus der Versicherungskasse für das Staatspersonal in Höhe der scheidungsrechtlichen Unterhaltsrente zugesprochen hatte. Streitig ist, ob sich der Anspruch der geschiedenen Person nach Art. 46 der st. gallischen Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK/SG) auf die Minimalleistungen des BVG beschränkt oder weitergehende überobligatorische Leistungen umfasst. Zudem wird geprüft, ob die eigene AHV-Altersrente der geschiedenen Ehefrau bei der Berechnung der Hinterlassenenrente vollumfänglich angerechnet werden darf oder nur kongruente Leistungen berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und stellt fest, dass der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 46 Satz 1 VVK/SG auf die Minimalleistungen des BVG beschränkt ist, also auf 60 % der obligatorischen BVG-Rente des verstorbenen Ex-Ehegatten. Zwar lässt der Wortlaut der kantonalen Verordnung beide Lesarten zu, doch sprechen systematische Erwägungen und die Entstehungsgeschichte dafür, dass der Verordnungsgeber verwitwete und geschiedene Ehegatten unterschiedlich behandeln wollte. Während die Witwenrente 70 % der Altersrente beträgt, orientiert sich die Rente der geschiedenen Frau am BVG-Obligatorium.
Hinsichtlich der Kürzung nach Art. 46 Satz 2 VVK/SG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 BVV 2 bestätigt das Gericht die Rechtsprechung, wonach nur solche Leistungen anzurechnen sind, die durch den Tod des unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten ausgelöst oder beeinflusst werden (Kongruenzprinzip). Die eigene AHV-Altersrente der geschiedenen Person ersetzt nicht den weggefallenen Unterhaltsanspruch, sondern den altersbedingten Verlust des eigenen Erwerbseinkommens und ist daher nicht anrechenbar, es sei denn, sie erfährt durch den Todesfall eine Erhöhung. Dies entspricht dem Zweck der Norm als Ersatz für den Versorgerschaden.
Bezüglich der Höhe des Unterhaltsanspruchs ist das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 BGG). Da diese festgestellt hat, dass keine stillschweigende Vereinbarung zur Reduktion der indexierten Rente auf Fr. 1'400.- getroffen wurde, bleibt der im Scheidungsurteil festgelegte Betrag von Fr. 1'530.40 massgebend. Die Sache wird zur Überprüfung der konkreten Höhe der obligatorischen BVG-Rente an die Vorinstanz zurückgewiesen, da diese aufgrund ihrer früheren Rechtsauffassung keine detaillierte Berechnung vorgenommen hatte.
Regeste
Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 BVV 2 (in den bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassungen); Art. 46 der st. gallischen Verordnung vom 5. September 1989 über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK/ SG); Umfang der Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person. Art. 46 Satz 1 VVK/SG, wonach sich die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten "in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau" richten, beschränkt den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auf die Minimalleistungen gemäss BVG, d.h. 60 % der obligatorischen BVG-Rente des verstorbenen Ex-Ehegatten (E. 3). Die - in casu gestützt auf Art. 46 Satz 2 VVK/SG anwendbare - Kürzungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV 2 erlaubt die Anrechnung nur solcher Leistungen, welche durch den Tod des geschiedenen, unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgelöst bzw. beeinflusst werden. Die AHV-Altersrente ist daher nicht bzw. lediglich im Umfange einer allfälligen, durch den Todesfall bedingten Erhöhung anrechenbar (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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